Für die Tatumschreibung einer Übertretung nach §7 Abs1 StVO ist einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts der Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war, erforderlich (vgl. VwGH 22.11.1985, Zl. 85/18/0101). Da dem Beschuldigten lediglich zur Last gelegt wurde, die Rechtsfahrordnung nicht eingehalten zu haben, indem er durch Tschagguns in der Fahrbahnmitte gefahren sei, enthielt diese Anschuldigung nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale, die für einen Schuldvorwurf notwendig gewesen wären.