Beim Tatvorwurf nach § 7 Abs 1 StVO ist dem Konkretisierungsgebot nur dann entsprochen, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in Tatortkonkretisierung dem Beschuldigten entweder die Hausnummer der benachbarten Häuser angeführt, oder dem Berufungswerber vorgehalten wurde, "im Bereich unmittelbar nach den Schwellen in der X-Straße" den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten zu haben (teilweise Einstellung des Verfahrens).