§ 7 Abs 1 und Abs 2 StVO erfordern ein verschiedenes Verhalten des Fahrzeuglenkers. Abs 1 enthält die Grundregel, soweit als möglich rechts zu fahren, wobei der Abstand vom Fahrbahnrand je nach den Umständen verschieden groß einzuhalten ist (und damit ein Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand eingehalten werden darf). Abs 2 hingegen verpflichtet den Lenker, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, und wenn dies aus besonderem Anlass nicht möglich ist, anzuhalten (vgl VwGH 17.11.1966, 671/66). Somit ist es nicht rechtmäßig, dem Lenker eines PKW die Verletzung des allgemeinen Rechtsfahrgebotes nach § 7 Abs 1 StVO vorzuhalten, wenn er in einer Rechtskurve bei äußerst geringer Fahrbahnbreite (maximal zwei Autobreiten) auf die linke Fahrbahnhälfte gerät und dadurch mit einem entgegenkommenden Motorfahrrad zusammenstößt. In diesem Falle ist es nämlich im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich, dass ein PKW-Lenker zur Sicherung des Gegenverkehrs am rechten Fahrbahnrand fährt, weshalb jenem Lenker vorzuhalten gewesen wäre, entgegen der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren zu sein. Eine entsprechende Sanierung ist nicht möglich, wenn dieser Vorhalt nicht Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung war.