RS UVS Kärnten 1996/10/07 KUVS-870-872/5/96

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Veröffentlicht am 07.10.1996
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Rechtssatz

§ 7 Abs 1 Straßenverkehrsordnung normiert das generelle Rechtsfahrgebot, wobei den Straßenbenützern die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zugebilligt wird. Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs 1 erfordert einerseits die Konkretisierung wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. Der Vorhalt, "daß der Beschuldigte nicht so weit rechts gefahren sei, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer möglich und zumutbar gewesen wäre", darf sich nicht in einer Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmung erschöpfen, ohne das Verhalten näher zu präzisieren, durch das der Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung verwirklicht worden ist, sodaß dies nicht als eine verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung zu beurteilen ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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