Das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 1 StVO wird durch ein ohne zwingenden Grund erfolgendes Benutzen des linken Fahrstreifens verletzt, wenn ein Radfahrer zum Zwecke des Linkseinbiegens bereits 50 m vor der Kreuzung auf den linken Fahrstreifen wechselt, obwohl dies mangels anderer Fahrzeuge (kein naher Nachfolgeverkehr) nicht notwendig war.
So richtet sich die Beantwortung der Frage, wann sich der Fahrzeuglenker nach § 12 Abs 1 StVO einzuordnen hat und demnach den linken Fahrstreifen beim Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs 3 StVO benutzen darf, ohne gegen das Rechtsfahrgebot zu verstoßen, nach der Verkehrslage im Einzelfall (siehe hiezu OGH 31.5.1983, ZVR 1984/5). Daher muß ein rechtzeitiges Einordnen umso früher durchgeführt werden, je stärker das Verkehrsaufkommen ist. Ein nach links abbiegender Fahrzeuglenker muß vor allem zunächst den nachkommenden Verkehr beachten, da er sich vor dem Einordnen davon zu überzeugen hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat.