§ 7 Abs 1 StVO und § 8 Abs 4 StVO stellen einander ausschließende Tatbilder unter Strafe. Zwar liegt der Schutzzweck beider Bestimmungen in der der Verhinderung einer Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. § 7 Abs 1 StVO normiert jedoch das Gebot, grundsätzlich möglichst weit rechts zu fahren, und konkretisiert daher nur die Art des Befahrens einer Fahrbahn. Durch diese Bestimmung wird daher nicht das Befahren eines Gehsteiges pönalisiert.