Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
Rechtssatz: Will der Beschuldigte die erwähnte gutachtliche Feststellung über seine Alkoholisierung in Zweifel ziehen, so hat er schon in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ein auf der gleichen fachlichen Ebene stehendes Gegengutachten einzubringen (Hinwe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/02/0150 E 18. Jänner 1989 RS 4 Stammrechtssatz Auf die Trinkangaben des Besch muss nicht Bedacht genommen werden, wenn sie dem Ergebnis der klinischen Untersuchung widersprechen. Schlagworte Beweismittel Sachverständigenbeweis Me... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
Rechtssatz: Eine träge Pupillenreaktion stellt ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO idF 1986/105 dar, zumal eine träge Pupillenreaktion erst bei mindestens 1 Promille Blutalkohol gegeben ist (Hinweis E 18.10.1985, 89/02/0033). ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §38;StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;VwRallg;
Rechtssatz: Der Umstand, daß sich im gerichtlichen Strafverfahren keine Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung ergeben haben, steht der im Verwaltungsstrafverfahren ausgesprochenen Verurteilung wegen Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO nicht entgegen (Hinweis E 13.3.1985, 8... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;StVO 1960 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/02/0033 E 18. Oktober 1989 RS 2 Stammrechtssatz Auf die Bedeutung der im Formular über die klinische Untersuchung hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung verwendeten Worte kommt es bei Vorliegen einer trägen Pupillenreaktion nicht entscheidend an... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer unter anderem im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 3. Juni 1988 um 18.05 Uhr im Ortsgebiet Reidling auf der Neustiftgasse vor dem Haus Nr. 11 als Fahrzeuglenker die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweige... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 17. August 1989 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe sich am 19. Juni 1988 um 21.30 Uhr in Wien 12, Grünbergstraße 19-21, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws geweigert, den Alkoholgehalt seiner Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht untersuchen zu lassen, obwohl habe vermut... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/18/0356 E 17. Februar 1989 RS 2 Stammrechtssatz Ein Nachtrunk - also Konsumation von Alkohol nach Beendigung der Lenkertätigkeit, aber vor Ablegung der Atemluftprobe - befreit nicht von der Verpflichtung zur Ablegung der Atemluftprobe (Hinweis auf E 14.9.1983, 82/03/0103, E 19.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;StVO 1960 §5 Abs1;
Rechtssatz: Alkoholisierungssymptome können, wenn sie so zu Tage treten, daß sie mit normaler Sinneswahrnehmung bemerkbar sind, von jedermann festgestellt werden; es ist unrichtig, daß die Symptome der lallenden Aussprache, des starken Geruches nach alkoholischen Getränken aus dem Mund und des schwankenden G... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 und § 24 Abs. 1 lit. a leg. cit. bestraft, weil er am 8. September 1988 um 10.20 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an einem näher bezeichneten Ort in Innsbruck auf einem Gehsteig mit halber Fahrzeugbreite und im gekennzeichneten Halte- und Parkverbotsbereich gehalten habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe sich am 10. Februar 1988, um 3.35 Uhr, am angeführten Gendarmerieposten trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorganes geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim Lenken des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in der Nacht vom 9. auf den 10. ... mehr lesen...
Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Villach erstattete am 5. März 1988 die Anzeige, er sei am 4. März 1988 gegen 22,45 Uhr mit dem Funkwagen südlich der Kreuzung Steinwender Straße - unbenannte Verbindungsstraße zur Ringmauer gestanden. Auf dem Rechtsabbiegestreifen der Steinwender Straße sei ein dem Kennzeichen nach bestimmter Pkw gestanden. Der Kopf: des Lenkers sei während der Rotphase mehrmals zur Brust gefallen. Als die Ampel Grünlicht gezeigt habe, sei der Lenker nach rechts i... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §13a;StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2;
Rechtssatz: Der Meldungsleger ist nicht verpflichtet, den Lenker eines Fahrzeuges rechtlich über die Folgen einer Alkotestverweigerung aufzuklären (Hinweis E 28.11.1966, 734/66). Schlagworte Alkotest Straßenaufsichtsorgan
Alkotest Verweigerung
Feststellung der Alkoholbeeinträc... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol kann so lange verlangt werden, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können. Bei einem großen Zeitabstand zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe - etwa bei einem Zeitraum von 3 Stunden 40 Minuten ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §58 Abs1;StVO 1960 §8 Abs4;VStG §6;
Rechtssatz: Wenn sich der Lenker eines Kfz auf die voraussehbare Gefahrensituation ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund eingelassen hat, dann kann er sich nicht mit Erfolg auf Notstand berufen (hier: Verschlechterung des körperlichen Befindens schon bei Antritt der Fahrt... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 7. November 1986 um 22.26 Uhr in Wien 10, Triesterstraße, Kreuzung Computerstraße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges sich geweigert, sich dem Polizeiarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, obwohl eine von einem besonders geschulten und von... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs11;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §5 Abs2a lita;StVO 1960 §5 Abs4 lita;VwGG §42 Abs2 Z3 litb;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Finden sich über die Art des verwendeten Alkoteströhrchens im Verwaltungsstrafakt keine Feststellungen, dann ist es durchaus denkbar, daß ein Teströhrchen sam... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. August 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, weil er am 29. März 1988 um 19.40 Uhr in Wien 10, Triester Straße 91, einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. In der Begründung: ihres Bescheides führte die Berufungsbehörde aus, der Beschwerdeführer habe laut Anzeige auf dem... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §1;StVO 1960 §5 Abs1;VStG §31 Abs2;VStG §32 Abs2;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Änderung der Tatortumschreibung von WIEN 10, TRIESTER STRASSE 91 (COCA COLA WERK) auf WIEN 10, TRIESTER STRASSE 91, bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO, bedeutet keinen Verstoß gegen die Bestimmungen übe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §5 Abs1;
Rechtssatz: Haben Zeugen einen starken Alkoholgeruch aus dem Mund des Kraftfahrzeuglenkers festgestellt, kann dies zwar noch nicht als Beweis für eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO gewertet werden, wohl aber doch als Indiz für den Konsum einer größeren Alkoholmenge (hier: spricht dies für die Richtigkei... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 19. Juli 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. November 1987, um 01.05 Uhr, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer bestimmten Straße vom bezeichneten Ort in eine bestimmte Richtung gelenkt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 1 StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.0... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 16. Juli 1987, um 22.40 Uhr, auf einer bestimmten Straße in Richtung Süden den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem auf die Einwirkung von Alkohol zurückzuführenden fahruntüchtigen Zustand gelenkt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 15. Juli 1988 um 22.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Bus auf einer näher beschriebenen, öffentlichen Straße gelenkt und sich um 23.55 Uhr auf dem Gendarmerieposten E. trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und trotz verbindlicher Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/03/0103 E 29. Jänner 1986 VwSlg 12007 A/1986 RS 3 Stammrechtssatz § 5 Abs 1 StVO kommt auch zum Tragen, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholkonsum, sondern auch auf andere Komponenten (wie z.B. die Einnahme von Medikamenten oder Ermündungszustände) zurückzuführen ist. Selbst wenn die überwiegend... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;VStG §44a lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/02/0116 E 20. April 1988 RS 2 Stammrechtssatz § 5 Abs 1 StVO idF der 13. Nov BGBl 1986/105 verbietet das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkohol... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/03/0142 E 15. Jänner 1986 RS 1 Stammrechtssatz Dreh-Nystagmus nach 15 Sek. in Verbindung mit positiven Alkotest läst (zweifelfrei) darauf schließen, dass der Betroffene alkoholbeeinträchtigt iSd § 5 Abs 1 StVO ist und damit fahruntüchtig (Hinweis E 27.11.1979, 2554/79, E 28.10.1981, 81/03/0064, E 29.6.1983, 82/03/0280,... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2a lita;
Rechtssatz: Ist die Ermächtigung zur Vornahme einer Atemluftprobe jedenfalls in Ansehung einer Untersuchung nach § 5 Abs 2a lit a StVO gegeben, so war der Besch verpflichtet, der Aufforderung zur Atemluftprobe zu entsprechen (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022). Die Einwendung, das die Aufforderung aussprechende Organ der Beh sei nic... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 22. Juli 1988 wurde der Beschwerdeführer u. a. schuldig erkannt, er habe am 5. Dezember 1987 um ca. 00.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einer bestimmten Straßenstelle in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreihei... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 24. März 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. Mai 1987 das Sattelkraftfahrzeug ... von einem näher bezeichneten Parkplatz auf eine näher bezeichnete Straße in einer bestimmten Fahrtrichtung gelenkt und dabei 1) die genannte Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durchgeführt (Punkt 2 des Schuldspruches ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; in einem Klammerausdruck wur... mehr lesen...
Vom Wachzimmer Innere Stadt der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er am 12. Februar 1988 um 08.55 Uhr in Innsbruck den Innrain in südlicher Richtung mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Höhe des Hauses Nr. 79 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befahren habe. In dem Formular über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung, bei der sich der Beschwerdeführer Blut abnehmen ließ, ist der Zeitpunkt des Deliktes mit "1... mehr lesen...