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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;Rechtssatz
Finden sich über die Art des verwendeten Alkoteströhrchens im Verwaltungsstrafakt keine Feststellungen, dann ist es durchaus denkbar, daß ein Teströhrchen samt Gebrauchsanweisung verwendet wurde, das nicht dem § 1 AtemalkoholmeßgeräteV 1961 entspricht (Hinweis E 23.3.1988, 87/02/0042). In einem solchen Fall hätte die bloße Überschreitung der Markierung um ca 1 mm die Organe der Straßenaufsicht noch nicht berechtigt, den Kraftfahrzeuglenker zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen (hier: hat es die Beh unterlassen, die Tatfrage nach der Art und der Gebrauchsanweisung des verwendeten Teströhrchens zu klären).
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180143.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008