RS Vwgh 1990/3/19 89/18/0143

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Finden sich über die Art des verwendeten Alkoteströhrchens im Verwaltungsstrafakt keine Feststellungen, dann ist es durchaus denkbar, daß ein Teströhrchen samt Gebrauchsanweisung verwendet wurde, das nicht dem § 1 AtemalkoholmeßgeräteV 1961 entspricht (Hinweis E 23.3.1988, 87/02/0042). In einem solchen Fall hätte die bloße Überschreitung der Markierung um ca 1 mm die Organe der Straßenaufsicht noch nicht berechtigt, den Kraftfahrzeuglenker zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen (hier: hat es die Beh unterlassen, die Tatfrage nach der Art und der Gebrauchsanweisung des verwendeten Teströhrchens zu klären).

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180143.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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