RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0079

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH tritt die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit bei einem Sturztrunk sofort, somit bereits in der Anflutungsphase auf und wirken sich die Anstiegsphasen daher besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus (Hinweis E 8.3.1989, 89/03/0054).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung SachverständigerAlkoholbeeinträchtigung SturztrunkFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmungfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020079.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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