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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Will der Beschuldigte die erwähnte gutachtliche Feststellung über seine Alkoholisierung in Zweifel ziehen, so hat er schon in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ein auf der gleichen fachlichen Ebene stehendes Gegengutachten einzubringen (Hinweis E 8.7.1988, 86/18/0127).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates GutachtenFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020068.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.03.2009