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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0033 E 18. Oktober 1989 RS 2Stammrechtssatz
Auf die Bedeutung der im Formular über die klinische Untersuchung hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung verwendeten Worte kommt es bei Vorliegen einer trägen Pupillenreaktion nicht entscheidend an.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungVerfahrensrecht BeweiswürdigungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung PupillenreaktionFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020068.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.03.2009