RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0033 E 18. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Auf die Bedeutung der im Formular über die klinische Untersuchung hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung verwendeten Worte kommt es bei Vorliegen einer trägen Pupillenreaktion nicht entscheidend an.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungVerfahrensrecht BeweiswürdigungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung PupillenreaktionFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020068.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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