RS Vwgh 1990/3/28 89/03/0160

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol kann so lange verlangt werden, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können. Bei einem großen Zeitabstand zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe - etwa bei einem Zeitraum von 3 Stunden 40 Minuten und darüber - ist die Behörde verpflichtet, näher zu begründen, warum trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse des Alkotests zu erwarten gewesen wären. Mit einer bloß abstrakten Feststellung dahin, daß im Hinblick auf die stündlichen Abbauwerte des Blutalkoholwertes Rückschlüsse auch über längere Zeiträume möglich seien, kann dieser Begründungspflicht nicht entsprochen werden. Der Zweck der Atemluftprobe besteht nämlich darin, wenn sie mittels Atemalkohol-Prüfröhrchen durchgeführt wird, für den Fall des positiven Ausgangs den der Alkoholisierung verdächtigen Lenker einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung zur Zeit des Lenkens vorzuführen, wobei diese Feststellung des Grades sich nach dem Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO - entweder Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille und darüber oder Fahruntüchtigkeit - zu orientieren hat (Hinweis E 19.3.1987, 86/02/0130), oder, wenn die Atemluftprobe mittels Atemalkoholmeßgerätes durchgeführt wird, ein Beweismittel für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes in einem allfälligen Verfahren nach § 5 Abs 1 StVO zu schaffen.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkotest Voraussetzung Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030160.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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