RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0079

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0103 E 29. Jänner 1986 VwSlg 12007 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

§ 5 Abs 1 StVO kommt auch zum Tragen, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf Alkoholkonsum, sondern auch auf andere Komponenten (wie z.B. die Einnahme von Medikamenten oder Ermündungszustände) zurückzuführen ist. Selbst wenn die überwiegend durch solche anderen Umstände verursacht wurde, ist der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO gegeben (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0114).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitAlkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeitfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020079.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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