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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Alkoholisierungssymptome können, wenn sie so zu Tage treten, daß sie mit normaler Sinneswahrnehmung bemerkbar sind, von jedermann festgestellt werden; es ist unrichtig, daß die Symptome der lallenden Aussprache, des starken Geruches nach alkoholischen Getränken aus dem Mund und des schwankenden
Ganges nur von einem Arzt oder von einem Sicherheitswachebeamten festgestellt werden können.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180163.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008