RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0163

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Alkoholisierungssymptome können, wenn sie so zu Tage treten, daß sie mit normaler Sinneswahrnehmung bemerkbar sind, von jedermann festgestellt werden; es ist unrichtig, daß die Symptome der lallenden Aussprache, des starken Geruches nach alkoholischen Getränken aus dem Mund und des schwankenden

Ganges nur von einem Arzt oder von einem Sicherheitswachebeamten festgestellt werden können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180163.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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