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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Wenn sich der Lenker eines Kfz auf die voraussehbare Gefahrensituation ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund eingelassen hat, dann kann er sich nicht mit Erfolg auf Notstand berufen (hier: Verschlechterung des körperlichen Befindens schon bei Antritt der Fahrt; Hinweis E 25.5.1984, 84/17/0029).
Schlagworte
Verfahrensrecht NotstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030307.X02Im RIS seit
12.06.2001