RS Vwgh 1990/3/28 89/03/0307

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §58 Abs1;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §6;

Rechtssatz

Wenn sich der Lenker eines Kfz auf die voraussehbare Gefahrensituation ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund eingelassen hat, dann kann er sich nicht mit Erfolg auf Notstand berufen (hier: Verschlechterung des körperlichen Befindens schon bei Antritt der Fahrt; Hinweis E 25.5.1984, 84/17/0029).

Schlagworte

Verfahrensrecht Notstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030307.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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