Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;Betreff
N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 8. März 1989, Zl. 11-75 La 25-88 betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 16. Juli 1987, um 22.40 Uhr, auf einer bestimmten Straße in Richtung Süden den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem auf die Einwirkung von Alkohol zurückzuführenden fahruntüchtigen Zustand gelenkt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.
Nach dieser Gesetzesstelle ist das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verboten. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 %o oder durch einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen wurde. Der zweite Satz des § 5 Abs. 1 leg.cit. beinhaltet nur die unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholwert von 0,8 %o oder darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt. Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich daher der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 %o erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs. 1 leg.cit. ist lediglich das Vorliegen eines die Fahruntüchtigkeit bewirkenden, durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1988, Zl. 87/02/0116).
§ 5 Abs. 1 leg.cit. kommt auch zum Tragen, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht ausschließlich auf den Alkoholgenuß zurückzuführen ist. Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet daher den Tatbestand nach § 5 Abs. 1 StVO auch dann, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols auf Grund irgendwelcher zusätzlicher anderer Komponenten (wie z.B. die Einnahme von Medikamenten oder Ermüdungserscheinungen) eingetreten ist. Selbst wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein durch die Alkoholmenge, sondern überwiegend durch solche andere Umstände verursacht wurde, ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO gegeben (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1989, Zl. 89/03/0054).
Der Beschwerdeführer bemängelt in der vorliegenden Beschwerde die Fassung des gegen ihn gefällten Schuldspruches (Spruchteil nach § 44a lit. a VStG 1950). Die belangte Behörde nahm im Wege der Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses einen "auf die Einwirkung von Alkohol zurückzuführenden fahruntüchtigen Zustand" als ein Element der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat als erwiesen an. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde dieses Element der Tat dem im § 5 Abs. 1 StVO vorgesehenen Tatbestandselement "in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" subsumierte. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof zwischen dem in Rede stehenden Element der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat und dem auf Grund der klinischen Untersuchung erstatteten ärztlichen Gutachten vom 16. Juli 1987, daß die Fahruntüchtigkeit auf Alkoholeinwirkung und auf Übermüdung zurückzuführen gewesen sei, keinen Widerspruch zu erblicken.
Die belangte Behörde durfte auf Grund des anläßlich der klinischen Untersuchung erstatteten ärztlichen Befundes, welcher abgesehen von einer "etwas trägen" Pupillenreaktion und einer verminderten Reaktionsfähigkeit einen ruckartigen (grobschlägigen) Nystagmus von 20 Sekunden erbracht hatte, und des hierauf gestützten ärztlichen Gutachtens vom 16. Juli 1987 in Verbindung mit der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige und in Verbindung mit dem ärztlichen Gutachten vom 25. Jänner 1988 davon ausgehen, daß sich der Beschwerdeführer zur Zeit des Lenkens um 22.40 Uhr in einem fahruntüchtigen Zustand befand. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, denen insofern auch die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht entgegenstand, durfte die belangte Behörde weiters davon ausgehen, daß dieser Zustand der Fahruntüchtigkeit wenigstens zum Teil auch auf Alkoholgenuß zurückzuführen war. Bei dieser Sachlage bedurfte es im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Rechtslage über eine Alkoholeinwirkung als einer bloßen Mitursache eines fahruntüchtigen Zustandes neben anderen Ursachen, etwa Medikamenteneinnahme, keiner weiteren Feststellungen darüber, welches Medikament der Beschwerdeführer eingenommen habe bzw. zu welchem Anteil die festgestellte Fahruntüchtigkeit auf Übermüdung, auf Medikamenteneinnahme und auf Alkoholisierung zurückzuführen gewesen sei. Hinsichtlich der behaupteten Medikamenteneinnahme bedurfte es somit insbesondere auch nicht der Einholung einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers. Mit den betreffenden in der Beschwerde enthaltenen Verfahrensrügen vermag der Beschwerdeführer seiner Beschwerde somit nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen, daß der über den Beschwerdeführer ergangene Schuldspruch infolge einer unrichtigen Bezeichnung des Medikamentes, dessen Einnahme der Beschwerdeführer behauptet hatte, zu Unrecht zu Lasten des Beschwerdeführers ergangen wäre. Insofern der Beschwerdeführer den "üblichen Verlauf der Beanstandung von angeblich alkoholisierten Fahrzeuglenkern" einwendet, sind ihm die Kriterien, die nach der Rechtslage im Sinne der vorstehenden Ausführungen maßgebend sind, und die auf eben diese Kriterien abgestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, entgegenzuhalten. Auch mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1983, Zl. 81/02/0223, in dem im Gegensatz zu den im vorliegenden Fall festgestellten Alkoholisierungssymptomen nur zwei wenig aussagekräftige Alkoholisierungssymptome (lediglich leichte Rötung der Bindehäute und Alkoholgeruch der Atemluft) festgestellt worden waren.
Es ist schließlich nicht zu erkennen, in welchen Verteidigungsrechten der Beschwerdeführer durch die Tatortangabe im Spruch des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses verletzt worden wäre (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N. F. Nr. 11.894/A). Auch im Hinblick auf die Feststellung des Tatortes vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitTatbildAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente MüdigkeitAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030147.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009