TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/28 89/03/0260

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Betreff

N gegen Kärntner Landesregierung vom 17. Juli 1989, Zl. 8V-1891/2/1989 betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Villach erstattete am 5. März 1988 die Anzeige, er sei am 4. März 1988 gegen 22,45 Uhr mit dem Funkwagen südlich der Kreuzung Steinwender Straße - unbenannte Verbindungsstraße zur Ringmauer gestanden. Auf dem Rechtsabbiegestreifen der Steinwender Straße sei ein dem Kennzeichen nach bestimmter Pkw gestanden. Der Kopf des Lenkers sei während der Rotphase mehrmals zur Brust gefallen. Als die Ampel Grünlicht gezeigt habe, sei der Lenker nach rechts in die unbenannte Verbindungsstraße eingebogen, wobei er beim Rechtseinbiegen einen derart weiten Bogen gemacht habe, daß er auf den Links- und Rechtsabbiegestreifen der unbenannten Verbindungsstraße gekommen sei. Anschließend sei er nach links zur Einfahrt der Tiefgarage Interspar gefahren und habe vor dem automatischen Tor anhalten müssen. Er sei zum Lenker gegangen und habe ihn um die Ausfolgung der Fahrzeugpapiere und des Führerscheines ersucht. Durch das geöffnete Seitenfenster habe er mehrere Alkoholisierungsmerkmale feststellen können, insbesondere daß der Lenker (Beschwerdeführer) aus dem Mund deutlich nach Alkohol gerochen habe. Er habe ihn daher zur Ablegung des Alkotests aufgefordert, wozu der Beschwerdeführer seine Bereitschaft erklärt habe. Während er zum Funkwagen gegangen sei, der am Beginn der Abfahrt zur Tiefgarage gestanden sei, um das Teströhrchen vorzubereiten, wobei er auch die Funkleitstelle verständigt habe, einen weiteren Wagen zu entsenden, habe der Beschwerdeführer das automatische Tor geöffnet und sei hineingefahren. Da sich das Tor sofort wieder gesenkt habe, habe er nicht folgen können. Er habe einige Minuten gewartet, doch sei der Beschwerdeführer nicht gekommen. Er habe dem Beschwerdeführer daher auch keine Bescheinigung über die Papiere ausfolgen können.

Laut Auskunft des Strafamtes weist der Beschwerdeführer eine Vorstrafe aus 1985 wegen § 5 Abs. 1 StVO auf.

Zum Vorwurf der Übertretungen nach § 13 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO verantwortete sich der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. April 1988 damit, es habe ihn der Meldungsleger, welchem er den Führer- und den Zulassungsschein ausgehändigt habe, erlaubt, in die Garage zu fahren. Sie hätten vereinbart, sich bei der Eingangstüre zu treffen. Als er zu seinem Garagenplatz gefahren sei, habe er entdeckt, daß er seine Kfz-Steuerkarte in der Wohnung habe, weshalb er dort hingeeilt sei. Am Zurückweg sei er auf der Treppe gestürzt und habe sich eine schwere Verletzung zugezogen. Er sei auch zunächst bewußtlos gewesen, habe sich aber dann in seine Wohnung geschleppt. Dort habe er schmerzstillende Tabletten genommen und an den Polizeibeamten nicht mehr gedacht. Um 7 Uhr früh des 5. März 1988 sei ein Bekannter gekommen, der ihn ins Sanatorium Warmbad gebracht habe, wo er am 5. März 1988 operiert worden sei (Verletzung des rechten Sprunggelenkes). Der Meldungsleger habe ihn nie aufgefordert, sich einem Alkotest zu unterziehen. Er habe ihm zugesehen, wie er in die Garage gefahren sei. Da das Dienstfahrzeug nicht weit entfernt gestanden sei, hätte ihm ja der Beamte nachfahren können, zumal das automatische Öffnen und Schließen des Tores einige Zeit (ca. 1 Minute) in Anspruch nehme. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie der Krankengeschichte ergibt sich lediglich, daß der Beschwerdeführer wegen der rechten Sprunggelenkverletzung am 5. März 1988 operiert worden sei. Von einer "Blessur am Schädel, Verletzung an der Nase" ist darin keine Rede.

Der Meldungsleger wiederholte am 5. Mai 1988 als Zeuge die in der Anzeige enthaltenen Angaben und betonte, er habe den Beschwerdeführer ausdrücklich zur Ablegung des Alkotests aufgefordert. Er habe sich dann zu dem am Beginn der Einfahrt zur Tiefgarage abgestellten Funkwagen begeben, um das Röhrchen vorzubereiten, wobei er auch mit der Funkleitstelle wegen Entsendung eines weiteren Fahrzeuges gesprochen habe, um Kollegen als Zeugen zu haben. Als er nach Beendigung des Telefonates wieder zum Garagentor gegangen sei, sei der Beschwerdeführer bereits in der Garage gewesen und habe sich das Tor bereits so weit gesenkt gehabt, daß er hätte durchschlüpfen müssen. Er habe dem Beschwerdeführer nicht erlaubt, in die Garage hineinzufahren. Er habe von ihm auch keine Steuerkarte verlangt. Da der Beschwerdeführer in die Garage gefahren sei, habe er sich dem Test, dem er zunächst zugestimmt habe, entzogen.

Der vom Beschwerdeführer genannte Bekannte deponierte am 31. Mai 1988 als Zeuge, er habe den Beschwerdeführer am 5. März 1988 kurz nach 7 Uhr abgeholt. Der Beschwerdeführer habe einen stark geschwollenen Knöchel gehabt, weshalb er ihn ins Spital gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe von der Beanstandung gesprochen, aber nichts von einer solchen wegen Alkoholisierung. Der Beamte habe ihm erlaubt, in die Tiefgarage einzufahren. Er hätte nämlich seine Steuerkarte aus der Wohnung holen sollen.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Villach vom 23. September 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. März 1988 um 22,45 Uhr in Villach, Steinwender Straße und auf der unbenannten Verbindungsstraße zur Ringmauergasse bis zur Einfahrt in die Tiefgarage des Kaufhauses Interspar einen Pkw gelenkt und sei dabei 1) beim Rechtseinbiegen nicht in kurzem, sondern in weitem Bogen eingebogen und habe 2) um 22,50 Uhr die Aufforderung des Meldungslegers zur Durchführung eines Alkotestes dadurch verweigert, daß er in die Tiefgarage gefahren sei, anstatt vor der Tiefgarage zu warten, bis der Meldungsleger das Teströhrchen aus dem Streifenwagen geholt hatte. Er habe hiedurch Übertretungen 1) nach § 13 Abs. 1 StVO und 2) nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß §§ 99 Abs. 3 lit. a bzw. 99 Abs. 1 lit. b StVO wurden über ihn Geldstrafen von S 300,-- und S 14.000,-- (Ersatzarreststrafen von 6 Stunden und 20 Tagen) verhängt. In der Begründung nahm die Behörde den Sachverhalt, wie ihn der Meldungsleger in der Anzeige und bei seiner Zeugeneinvernahme angegeben hatte, als erwiesen an. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Meldungsleger habe ihm erlaubt, in die Garage einzufahren, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Überdies habe der Beamte vom Beschwerdeführer gar nicht die Vorweisung der Steuerkarte verlangt. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich der Ablegung des Alkotestes zu entziehen versucht und sei in die Garage eingefahren, als sich der Beamte vom Fahrzeug des Beschwerdeführers entfernt habe. Es bestehe keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer sei vom Meldungsleger zum Test aufgefordert worden und habe sich der Durchführung durch seine Flucht entzogen, während der Beamte das Teströhrchen vorbereitet habe. Es sei damit eine Verweigerung erfolgt. Die Verletzung habe sich der Beschwerdeführer erst in der Folge zugezogen. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung, insbesondere unter Hinweis auf die Vorstrafe wegen § 5 Abs. 1 StVO.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer abermals vor, er sei nicht zur Ablegung eines Alkotestes aufgefordert worden. Da das Dienstfahrzeug hinter seinem Fahrzeug gestanden sei, hätte ihm der Beamte gemächlich nachspazieren können.

Der Meldungsleger wurde am 24. Mai 1989 neuerlich als Zeuge vernommen, wobei er eine gleichlautende Schilderung der Amtshandlung gab und nochmals betonte, er habe dem Beschwerdeführer nach der Aufforderung zum Alkotest ausdrücklich erklärt, daß er dort stehen bleiben müsse, da er das Alkoteströhrchen erst vorbereiten müsse. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei direkt vor dem Rolltor gestanden, während das Dienstfahrzeug, zu dem er sich begeben habe müssen, um die Atemluftprobe vorzubereiten, auf der Einfahrt, also vor der Abfahrt zur Tiefgarage, gestanden sei. Er habe sich mit dem Oberkörper im Streifenwagen befunden und auch über Funk gesprochen. Als er sich wieder aufgerichtet habe, seien gerade die roten Schlußleuchten des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in der Garage verschwunden. Er sei hingelaufen, aber das sich schließende Rolltor nur mehr ca. 1 m über dem Boden gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien unrichtig.

Nach Gewährung des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer am 6. Juni 1989 eine Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 1989 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nur insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO auf neun Tage herabgesetzt wurde. Weiters wurde der Spruch hinsichtlich dieser Übertretung in einer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht bedeutsamen Weise modifiziert. In der Begründung heißt es, es sei dem Meldungsleger bei der Kreuzung aufgefallen, daß der Kopf des Beschwerdeführers beim Warten auf die Brust gefallen sei. Dann sei das näher beschriebene vorschriftswidrige Rechtseinbiegen erfolgt. Der Beamte sei dem Beschwerdeführer nachgefahren und habe den Dienstwagen oben vor der Einfahrt stehen gelassen, während der Beschwerdeführer bis zum geschlossenen Tor der Tiefgarage gefahren sei und seinen Pkw bei der Stelle, wo sich das Schloß zum (automatischen) Öffnen des Tores befinde, angehalten habe. Durch das offene Seitenfenster habe der Meldungsleger mehrere Alkoholisierungssymptome, insbesondere starken Alkoholgeruch der Atemluft, feststellen können. Der Beamte habe den Beschwerdeführer zur Ablegung des Alkotestes aufgefordert, welchem dieser zunächst zugestimmt habe. Der Beamte habe dem Beschwerdeführer erklärt, daß er vor der Einfahrt warten müsse, weil er den Test erst vorbereiten müsse. Er habe sich zu dem rund 15 m entfernt abgestellten Dienstwagen begeben. Als er sich wieder zum Beschwerdeführer hinbegeben wollte, sei dieser bereits in die Tiefgarage eingefahren und der Rollbalken nur mehr rund 1 m über der Erde gewesen. Die belangte Behörde stütze diese Feststellungen auf die mehrfachen gleichlautenden, logisch nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers, der diese unter Erinnerung an den Diensteid und unter der Strafsanktion einer falschen Zeugenaussage gemacht habe. Als geschulter Beamter sei er auch imstande, richtige Wahrnehmungen über Verkehrsvorgänge zu machen. Hingegen bestehe für den Beschwerdeführer keine Wahrheitspflicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem gesamten Vorbringen die Feststellungen der belangten Behörde, er sei nach rechts vorschriftswidrig eingebogen, sei vom Meldungsleger zum Alkotest aufgefordert worden und habe diesen jedoch dadurch, daß er in die Garage gefahren sei, verweigert, indem er deren Beweiswürdigung rügt und in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend macht.

Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d. h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).

Die belangte Behörde hat die wesentlichen Feststellungen auf die mit der Anzeige übereinstimmenden Zeugenaussagen des Meldungslegers gestützt, der zum Sachverhalt mehrfach eingehend befragt wurde und eine schlüssige und logisch nachvollziehbare Darstellung des Geschehens gab. Seine Aussagen enthalten keine Widersprüche und keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beamte geirrt haben könnte. Die belangte Behörde hat auch ausreichend begründet, warum sie den Angaben des Meldungslegers gefolgt ist und nicht der leugenden Verantwortung des Beschwerdeführers Glauben geschenkt hat. Gegen die Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken.

Ein Lokalaugenschein hinsichtlich des vorschriftswidrigen Einbiegemanövers des Beschwerdeführers war schon deshalb nicht zielführend, da es ja hiefür außer den schlüssigen Angaben des Meldungslegers keine objektiven Spuren gibt. Im übrigen ist der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsverfahrens dem Vorwurf nach § 13 Abs. 1 StVO mit keiner schlüssigen Gegendarstellung entgegengetreten und hat eine solche Fahrweise lediglich als unwahrscheinlich bezeichnet. Unverständlich ist das Beschwerdevorbringen, er habe sich auch nach den Angaben des Meldungslegers insoweit keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht. Ebenso bedurfte es auch keines Ortsaugenscheines hinsichtlich der dem Beschwerdeführer weiters zur Last gelegten Übertretung der Verweigerung des Alkotestes. Da sich der Meldungsleger zur Vorbereitung des Tests vom Beschwerdeführer weg zu seinem mehrere Meter entfernten, vor der Abfahrt zur Tiefgarage abgestellten Dienstfahrzeug begeben mußte und dort außer der Testvorbereitung auch noch über Funk einen weiteren Einsatzwagen anforderte, besteht kein Zweifel, daß es dem Beschwerdeführer möglich war, sich in dieser Zeit durch das automatisch bewegende Garagentor zu entfernen, um sich dem Alkotest, zu dem er aufgefordert worden war, zu entziehen, zumal dies nach seinen eigenen Angaben nur rund 1 Minute in Anspruch nimmt.

Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er vermeint, die Krankengeschichte des Sanatoriums sowie die Aussage des von ihm namhaft gemachten Zeugen sprächen dafür, daß er zum Zeitpunkt der Beanstandung gar nicht alkoholisiert gewesen sei. Abgesehen davon, daß es bei der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO nicht auf die tatsächliche Alkoholisierung, sondern nur darauf ankommt, ob Vermutungen in dieser Hinsicht bestehen, was der Meldungsleger schlüssig begründet hat, war Tatzeit gegen 22,50 Uhr, während der Zeuge den Beschwerdeführer erst am nächsten Tag nach 7 Uhr aufsuchte und dieser ihn noch zu einem späteren Zeitpunkt in das Sanatorium brachte. Daß sich nach so langer Zeit ein anderer Eindruck ergeben konnte, bedarf keiner näheren Erörterung.

Verfehlt ist auch die Meinung des Beschwerdeführers, der Meldungsleger wäre verpflichtet gewesen, ihn rechtlich über die Folgen einer Alkotestverweigerung aufzuklären (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 734/66).

Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030260.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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