RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0150 E 18. Jänner 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Auf die Trinkangaben des Besch muss nicht Bedacht genommen werden, wenn sie dem Ergebnis der klinischen Untersuchung widersprechen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung SachverständigerVerfahrensrecht BeweiswürdigungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020068.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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