RS Vwgh 1990/5/15 90/02/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Abs2;
MEG 1950 §38 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung der Vereinbarung des Bundesministers für Inneres mit dem Erzeuger eines Gerätes zur Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft, wonach dieses Gerät alle sechs Monate überprüft bzw kalibriert werden müsse, läßt - abgesehen davon, daß der Beschuldigte aus dieser privatrechtlichen Vereinbarung keine subjektiven Rechte anzuleiten vermag - im Hinblick auf § 13 Abs 2 Z8, § 15 Abs 2 und § 38 Abs 2 MEG für sich allein nicht den Schluß zu, daß die Messung fehlerhaft gewesen sei.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020015.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten