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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;Rechtssatz
Die Nichteinhaltung der Vereinbarung des Bundesministers für Inneres mit dem Erzeuger eines Gerätes zur Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft, wonach dieses Gerät alle sechs Monate überprüft bzw kalibriert werden müsse, läßt - abgesehen davon, daß der Beschuldigte aus dieser privatrechtlichen Vereinbarung keine subjektiven Rechte anzuleiten vermag - im Hinblick auf § 13 Abs 2 Z8, § 15 Abs 2 und § 38 Abs 2 MEG für sich allein nicht den Schluß zu, daß die Messung fehlerhaft gewesen sei.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020015.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014