TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/21 89/03/0141

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;

Betreff

N gegen Tiroler Landesregierung vom 13. März 1989, Zl. IIb2-V-7030/6-1989 betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 19. Juli 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. November 1987, um 01.05 Uhr, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer bestimmten Straße vom bezeichneten Ort in eine bestimmte Richtung gelenkt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 1 StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt. Ferner wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG 1950 zu zahlen habe S 1.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens und S 1.017,50 als Ersatz der Barauslagen für Alkotest und klinische Untersuchung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Ersatz der Kosten für das Alkoteströhrchen in Höhe von S 50,-- und für die ärztliche Untersuchung in Höhe von S 967,50 dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 9 StVO auferlegt werde. Zugleich wurde ausgesprochen, daß das Straferkenntnis dahin gehend verbessert werde, daß die Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO verhängt werde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hatte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, daß der Arzt, der am 18. November 1987 die Untersuchung des Beschwerdeführers durchführte, im Teil B unter den Zlen. 2 bis 8 des Formblattes zur Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung unrichtige Eintragungen gemacht hätte. Die belangte Behörde hatte weder im Hinblick auf den Umstand, daß das Formblatt im Teil A vom Erhebungsbeamten ausgefüllt wurde, noch im Hinblick auf eine Fehleintragung unter B "erste Blutabnahme" einen Anlaß, von der Unrichtigkeit der Eintragungen unter B Zlen. 2 bis 8 auszugehen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn sie für den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung einen Dreh-Nystagmus nach 15 Sekunden als erwiesen annahm. Die belangte Behörde durfte weiters vom positiven Ergebnis der Alkotestprobe ausgehen und solcherart im Hinblick auf die ärztlichen Gutachten vom 18. Februar 1988 und vom 15. Dezember 1988 als erwiesen annehmen, daß der Beschwerdeführer entsprechend den näheren Angaben in dem im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltenen Schuldspruch den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Im gegebenen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß nach Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht, Seite 40, 50 % bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %o noch eine normale Pupillenreaktion aufweisen. Demgegenüber ist bei einem Dreh- Nystagmus nach 15 Sekunden in Verbindung mit einer positiven Atemluftprobe die Annahme der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schlüssig (vgl. hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1978, Zl. 331/78, und vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/03/0142; Entscheidungssätze zitiert in Benes-Messiner, StVO, E. 73 bzw. E. 106 zu § 5).

2. Nach § 44a lit. c VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Nach § 99 Abs. 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von

S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Im vorliegenden Fall wurde die Verhängung der Strafe auf § 99 Abs. 1 StVO, nämlich den Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung, gestützt. Daß die belangte Behörde dem schon im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltenen Gesetzeszitat präzisierend die lit. a anfügte, ist insbesondere im Hinblick auf § 44a lit. c VStG 1950 nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3. Die Vorschreibung des Kostenersatzes für das Alkoteströhrchen und für die ärztliche Untersuchung wurden von der Erstbehörde zu Unrecht auf § 64 VStG 1950 gestützt. Die belangte Behörde konnte diesen Fehler, gestützt auf § 66 Abs. 4 AVG 1950, richtigstellen und solcherart für die in Rede stehende Vorschreibung des Kostenersatzes die in § 5 Abs. 9 StVO gelegene Rechtsgrundlage heranziehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung NystagmuswertGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitStrafnorm BerufungsbescheidRechtswidrigkeit von BescheidenStrafnorm Mängel im SpruchBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030141.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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