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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0008 2Stammrechtssatz
Zu den Alkoholisierungsmerkmalen zählt insbesondere die träge Pupillenreaktion, welche ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO idF BGBl 1986/105 darstellt, zumal jene in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,1 %o gegeben ist, wobei es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, durch konkretes Tatsachenvorbringen aufzuzeigen, auf Grund welcher anderer Faktoren die träge Pupillenreaktion verursacht worden sei (Hinweis E 20.4.1988, 87/02/0116; E 18.1.1989, 88/02/0150).
Schlagworte
TatbildAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung PupillenreaktionBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020079.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009