RS Vwgh 1990/2/23 89/18/0157

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Veröffentlicht am 23.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Änderung der Tatortumschreibung von WIEN 10, TRIESTER STRASSE 91 (COCA COLA WERK) auf WIEN 10, TRIESTER STRASSE 91, bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO, bedeutet keinen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung. Die Berufungsbehörde hat nicht etwa außerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG den Tatort ausgewechselt, weil die Beh erster Instanz in ihrem Straferkenntnis mit dem Zusatz COCA COLA WERK nur darauf hinweisen wollte, daß sich der Tatort - in Übereinstimmung mit der Anzeige - auf der Triester Straße in Höhe des Coca Cola Werkes und nicht innerhalb des zufolge § 1 Abs 1 StVO allenfalls vom Geltungsbereich derselben ausgenommenen Firmengeländes befunden hat. Im übrigen entspricht die Tatortbezeichnung dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr Geltungsbereich des StVO §5 Abs1 Verfahrensrecht Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180157.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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