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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Änderung der Tatortumschreibung von WIEN 10, TRIESTER STRASSE 91 (COCA COLA WERK) auf WIEN 10, TRIESTER STRASSE 91, bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO, bedeutet keinen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung. Die Berufungsbehörde hat nicht etwa außerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG den Tatort ausgewechselt, weil die Beh erster Instanz in ihrem Straferkenntnis mit dem Zusatz COCA COLA WERK nur darauf hinweisen wollte, daß sich der Tatort - in Übereinstimmung mit der Anzeige - auf der Triester Straße in Höhe des Coca Cola Werkes und nicht innerhalb des zufolge § 1 Abs 1 StVO allenfalls vom Geltungsbereich derselben ausgenommenen Firmengeländes befunden hat. Im übrigen entspricht die Tatortbezeichnung dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr Geltungsbereich des StVO §5 Abs1 Verfahrensrecht VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180157.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008