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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Verlangt der Beschuldigte keine Blutabnahme, obwohl sie ihm gemäß § 5 Abs 7 lit a StVO angeboten worden ist, so begibt er sich des maßgeblichen Gegenbeweises gegen das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0161, 31.1.1990, 89/03/0099).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Verfahrensrecht Beweislast Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVO freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020122.X01Im RIS seit
12.06.2001