RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0068

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;

Rechtssatz

Eine träge Pupillenreaktion stellt ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO idF 1986/105 dar, zumal eine träge Pupillenreaktion erst bei mindestens 1 Promille Blutalkohol gegeben ist (Hinweis E 18.10.1985, 89/02/0033).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungVerfahrensrecht BeweiswürdigungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung PupillenreaktionFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020068.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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