RS Vwgh 1990/5/15 89/02/0162

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Veröffentlicht am 15.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1986/105;

Rechtssatz

Aus der Weigerung, einen Vordruck über die Zustimmung zur Blutabnahme zu unterschreiben, läßt sich für sich allein nicht entnehmen, daß der Beschuldigte sein ursprüngliches Verlangen, eine Blutabnahme zwecks Bestimmung des Blutalkoholgehaltes bei ihm vorzunehmen, zurückgezogen habe, weil keine Vorschrift ohne eine solche Unterfertigung die Blutabnahme verbietet. Daß es mangels des Eintrittes der vom Amtsarzt geforderten Unterschrift zur Blutabnahme nicht gekommen ist, kann nicht zu Lasten des an sich zum Gegenbeweis in bezug auf das Ergebnis der Messung der Atemluft bereiten Lenkers gehen. Da den Lenker der Gegenbeweis gegen das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt in rechtswidriger Weise verweigert worden war, war die Behörde auch nicht berechtigt, dieses Meßergebnis gem § 5 Abs 4a erster Satz StVO ihrer Entscheidung gem § 5 Abs 1 StVO zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020162.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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