Rechtssatz: Insofern das KFG an einigen Stellen vorsieht, dass der Zulassungsschein abgenommen werden darf, ist dafür immer der Verdacht vorauszusetzen, dass das KFZ nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Der Hinweis, dass durch die Abnahme des Zulassungsscheines auch die weitere Benützung des Kraftfahrzeuges durch andere Personen unmöglich gemacht würde ist solange nicht zu Folgen, als nicht das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen in Frage gestellt wird (VWGH v. 27.11.19... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin brachte am 17.12.2002 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Maßnahmenbeschwerde mit folgendem Inhalt ein: "l.) VERWALTUNGSAKT: Am Montag, dem 12. 11. 2002, wurden die beiden Sattelkraftfahrzeuge der Firma Autotrasporti M. A. SPA, XY, im folgenden kurz Firma A. genannt, mit den Kennzeichen XY (Zugfahrzeug), XY (Auflieger)XY (Zugfahrzeug), XY (Auflieger) von Gendarmeriebeamten des Landesgendarmeriekommandos für Tirol an der Kontrollstelle Kundl um ca. 19... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 06. August 2003 wird Nachfolgendes vorgebracht: Der BF ist chinesischer Staatsbürger und hat dieser am 05.05.2003 einen an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, gerichteten Asylantrag gestellt. Der BF wurde daraufhin am 06.05.2003 niederschriftlich einvernommen. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, hegte den Verdacht, dass der BF von I kommend in das Bundesgebiet eingereist ist, so dass der gegenständliche Akt an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, Grundsatz- und... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Schubhaft über einen Zeitraum von zwei Monaten hinaus ist es, dass innerhalb von zwei Monaten ein durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Bescheid erlassen wurde (§ 61 Abs 1 iVm § 69 Abs 2 FRG) und nur noch die Abschiebung zu sichern ist (§ 69 Abs 4 Z 3 FRG). Wird innerhalb der 2- monatigen Frist kein durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Bescheid erlassen, weil die Schubhaftbehörde innerhalb dieses Zeitraumes kein fremdenpoli... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 9.12.2002 hat die Fa H. S. Gütertransporte GmbH, XY, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht und dabei als belangte Behörden das Amt der Tiroler Landesregierung, Innsbruck, sowie das Landesgendarmeriekommando für Tirol, Innsbruck, angegeben. In dieser Maßnahmenbeschwerde wird folgendes ausgeführt: "1.) VERWALTUNGSAKT: Am Dienstag, dem 29. 10. 2002 wurde das Sattelkraftfahrzeug der Firma H. S. Gütertransporte GmbH, im folgen... mehr lesen...
Am 9.7.2003 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, eingebracht von Herrn C. Sch., 6108 Scharnitz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. R., ein. In dieser Beschwerde wird binnen offener Frist vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 4.7.2003 um 23.55 Uhr, und am 6.7.2003 um 22.30 Uhr, durch die Beschlagnahme von jeweils zwei Nylonsäcken mit Chips durch Beamte des Gendarmeriepostens ... mehr lesen...
Mit der gegenständlichen Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde die am 16.03.2001 ausgesprochene Festnahme des Beschwerdeführers durch ein Organ der Tiroler Bergwacht als rechtswidrig bekämpft. Nach mündlichen Verhandlungen am 21.09.2001 und am 04.02.2002 wurde die Beschwerde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.02.2002, Zl uvs-2001/11/049-13, als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der Antrag des Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vorläufige Beschlagnahme der beiden Säcke mit Chips greift in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Unversehrtheit seines Eigentums gem Art 5 StGG ein. Sie bildet eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die gem Art 129a Abs1 B-VG iVm § 67a AVG beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden kann (VfSlg. 8815/1980, 9403/1982). Die Beschwerde ist daher insoweit zulässig. Der durch die vorläufige Beschlagna... mehr lesen...
Mit Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 17. Jänner 2003, GZ.: 11.0-6-03, wurde eine Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 und 2 AVG über eine Amtshandlung am 11. Jänner 2002 gegen einen Beamten des Gendarmeriepostens Mürzzuschlag eingebracht. Am 10. März 2003 legte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag mit Schreiben vom 05. März 2003 die Niederschrift vom 17. Jänner 2002 (richtig wohl: 2003) vor, wobei Ablichtungen von Niederschriften über die Einvernahme von Zeugen beigesch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 2 AVG sind Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt schriftlich einzubringen, da sie nach § 67c Abs 1 AVG an eine sechswöchige Frist gebunden sind. Mündliche Anbringen werden durch ihre niederschriftliche Protokollierung (§ 14 AVG) nicht zu schriftlichen Anbringen (VwSlg 3657A/1955). Da eine Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG nur bei schriftlichen Anbringen möglich ist, kann eine mündlich eingebrachte und niederschrift... mehr lesen...
Am 11.06.2002 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Maßnahmenbeschwerde des Herrn H. D., eingebracht durch den von ihm bevollmächtigten Herrn L. T., mit folgendem Inhalt ein: "Im Auftrag des Herrn H. D. erhebe ich Maßnahmenbeschwerde und ersuche um Feststellung der Gesetzwidrigkeit der angeordneten Maßnahmen. Herr D. wurde mit dem Lastzug, Kennzeichen XY und XY am 9.6. gegen 16 Uhr an der Kontrollstelle Kundl gestoppt, da das Fahrzeug überladen war. Es handelt sich um e... mehr lesen...
Am 21.2.2002 langte die mit 18.2.2002 datierte Beschwerde der L. M. GmbH, XY, gegen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein. In dieser Beschwerde wird folgendes ausgeführt: ?Durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsehördlicher Befehls- und Zwanfsgewalt erachten wir uns beschwert wegen a) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften b) Rechtswidrigkeit zufolge Unzust... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgt die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in Durchführung eines richterlichen Befehls, so ist dies dem Gericht zuzurechnen, das den Hausdurchsuchungsbefehl erlassen hat und können als Gerichtsakte nicht mit Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. Selbst wenn aufgrund dieser richterlichen Verfügung auch Präparate beschlagnahmt worden sein sollten, deren veterinärmedizinischer Charakter in Zweifel gezogen werden könnte, so wäre darin noch keine s... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn nach den Beschwerdebehauptungen ein diese Tatbestandsmerkmale umfassender Sachverhalt vorliegt. Voraussetzung für die Rechtswidrigerklärung eines verwaltungsbehördlichen Verhaltens, somit für eine meritorische Entscheidung, ist das Vorliegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ein faktisches Organhandeln stellt dann eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Bef... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom "23. Juni 2001" (offensichtlich 23. Juli 2001) wurde Nachfolgendes vorgebracht: Betreff: Aktenvermerk 3.0.-60/01 vom 19.07.2001m 19.15 Uhr Wir nehmen Bezug auf den Aktenvermerk und möchten in dieser Form klarstellen, dass wir in diesem Fall nicht als Verpflichteter heranzuziehen sind. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen sind Maßnahmen zur Sanierung einer Altlast, beziehungsweise Maßnahmen zur Sanierung einer defekten Tankanlage. Die durch unser Fah... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Ölaustritt während der Befüllung eines Heizöltanks, der primär von einem Defekt des Tanks bewirkt wird, ist Verpflichteter der anzuordnenden unaufschiebbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 3 WRG grundsätzlich nicht das befüllende Unternehmen, sondern der Betreiber der Heizöltankanlage (zB die Wohnungseigentümer eines Hauses mit einer gemeinsamen Heizungsanlage). Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Austritt des Heizöles auf den def... mehr lesen...
In der Beschwerde vom 20.10.2000, die sich auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG stützt, wird Folgendes vorgebracht: ?I. Sachverhaltsdarstellung Der Beschwerdeführer ist Händler für Bekleidungs- und Campingartikel. Mit Bescheid des Marktgemeindeamtes Zirl vom 16.08.2000 wurde ihm für Montag, dem 25.09.2000 eine Genehmigung zur Aufstellung eines Marktstandes beim Zirler Krämermarkt erteilt. Mit dieser Standortgenehmigung der Gemeinde Zirl kam der Beschwerdeführer am Krämermarkt, dem 25.09.2000 in Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung war aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles schließlich auch zu untersuchen, ob und inwieweit eine Maßnahmenbeschwerde iSd Art.129a Abs.1 Z.2 B-VG auch gegen behördliche Zwangsakte, die sich im Gefolge des auf einen richterlichen Befehl gegründeten Einschreitens der Sicherheitsorgane ereignen, erhoben werden kann; denn gegenständlich ist aufgrund der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat allseits unstrittig, das... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 67c Abs. 1 AVG ist eine Maßnahmenbeschwerde bei jenem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt wurde. Im gegebenen Zusammenhang einer Abschiebung - also einer nicht bloß punktuellen, sondern in aller Regel örtlich ausgedehnten Maßnahme, die sich auch auf das Gebiet mehrerer Bundesländer erstrecken kann - hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass das "Verhalten zur Ausreise am tatsächlichen Aufenthaltso... mehr lesen...
Rechtssatz: Fest steht, dass gegen den Bf zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gemäß § 40 Abs2 FrG 1997 bestand. Damit bestand für den Bf die Pflicht, unverzüglich auszureisen. Der Bf hat auch nachweisbar die Ausreise bis zum 30.9.1998 der Behörde zugesichert. An diesen gesetzlichen Folgen ändert auch die Anordnung der Sicherheitsdirektion, mit dem Vollzug zuzuwarten, nichts. Gemäß § 62 Abs2 FrG kann gegen einen Fremden auch dann ein Festnahme... mehr lesen...
I.1. In der beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 1. August 1995 eingelangten Beschwerde gemäß "Artikel 129 a Abs 1 Z 2 und Z 3 B-VG, § 88 Abs 1 und Abs 2 SPG" wurde die Verletzung des "einfach gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen gemäß § 87 in Verbindung mit § 16 Abs 2 Z 2 und § 65 Abs 1 SPG" sowie "des einfach gesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß § 87 in Verbindung mit § 35 SPG" geltend gemacht. 2. Mit Bescheid d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung im Zuge einer Vorfragenabklärung von der Datenschutzkommission beurteilen lassen und hat diese mit Bescheid vom 28. Mai 1998, GZ.: 120609/5-DSK/98, die Rechtswidrigkeit der Ermittlung der personenbezogenen Daten bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Die erkennende Behörde schließt sich den rechtlichen Ausführungen in der
Begründung: des Bescheides der Datenschutzkommission vollinhalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Bringt der Beschwerdeführer am 12.2.1998 einen Asylantrag ein, so ist er zum Zeitpunkt der Zurückschiebung am 17.2.1998 als Asylwerber anzusehen. Da gemäß § 21 Abs 2 Asylgesetz ein Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf, ist die Zurückschiebung am 17.2.1998 als rechtswidrig zu erklären. mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 22. Jänner 1998 wurde nachfolgendes vorgebracht: Herr P Gerald war am 26.11.1997 auf die geschlossene Abteilung des LNKH GRAZ eingeliefert worden, die Anhaltung wurde vorerst bis 15.12.1997 für zulässig erklärt. Am 15.12.1997 ca. zwei Stunden vor der für den Betroffenen vorgesehenen Unterbringungstagsatzung wurde die Anhaltung für beendet erklärt und dieser auf die offene Station verlegt, weil nach Auskunft der behandelnden Ärzte eine weitere Unterbringung nach d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Verlassens des LNKH "freiwillig nach dem UbG in der Anstalt", da knapp zuvor die unfreiwillige Anhaltung mittels Gerichtsbeschluß geendet hatte. In einem derartigen Fall müssen neuerlich die Voraussetzungen der Unterbringung im Sinne des § 3 UbG vorliegen, wenn der Betreffende wieder in die Anstalt zurückgebracht wird. Daher traf die Argumentation der belangten Behörde nicht zu, wonach die Wiederunterbringung über Ersuchen der Anstalt ... mehr lesen...
I. In der Beschwerde vom 2. September 1997 wurde nachfolgendes vorgebracht: Sein bevollmächtigter Rechtsvertreter erhebt die Masznahmenbeschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Abschiebung des Betroffenen. Der Betroffene ist seit 09.06.1997 mit der österr. Staatsbürgerin Ingeborg H verheiratet. Er erfüllt daher die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Aufenthaltsgesetz zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe ist keine Scheinehe, sondern basiert auf ... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung einer Maßnahmenbeschwerde ist, daß die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor Beschwerdeeinbringung stattgefunden hat. Laut § 40 FrG ist etwa die Abschiebung mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Daher kann eine Beschwerde, die die Abschiebung als Gegenstand hat, noch nicht erhoben werden, wenn sich der Beschwerdeführer - vor dem Stattfinden der Abschiebung - in... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 30. April 1997 wurde nachfolgendes vorgebracht: 1. Sachverhalt: a) Der Beschwerdeführer Adolf M ist Gewerbepensionist. Er hat in der Zeit von 1954 bis 1958 dieses Haus zu bauen begonnen und hat am 13.11.1961 mit Kaufvertrag das Haus verkauft und im gleichen Kaufvertrag die Dienstbarkeit der Wohnung im Hause H-Straße Nr. 26, R. an der im Dachgeschoß befindlichen Wohnung eingeräumt erhalten und benützt er seither auch diese Wohnung. b.) Der Beschwerdeführer war am ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Wesen der Notstandspolizei hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 19.6.1950, Slg.1548/A und 7. 7. 1952, Slg. 2609.A) dahingehend gekennzeichnet, daß Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird. Die Baubehörde stützte ihre Sofortmaßnahme, den Ausspruch eines Wohnungsbenützungsverbotes im Sinne des § 42 Abs 1 Stmk. BauG, auf die Stellungnahmen des ... mehr lesen...
Begründung: Vorweg wird folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf) hatte vor der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde eine Richtlinien- und Aufsichtsbeschwerde vom 11.11.1996 eingebracht. Das Landesgendarmeriekommando für Niederöstereich hatte in seiner Sachverhaltsmitteilung vom 13.1.1997 dem Vertreter des Bf mitgeteilt, daß keine Verletzungen der Richtlinienverordnung verifiziert werden konnten. Eine Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 89 Abs... mehr lesen...