Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung im Zuge einer Vorfragenabklärung von der Datenschutzkommission beurteilen lassen und hat diese mit Bescheid vom 28. Mai 1998, GZ.:
120609/5-DSK/98, die Rechtswidrigkeit der Ermittlung der personenbezogenen Daten bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Die erkennende Behörde schließt sich den rechtlichen Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Datenschutzkommission vollinhaltlich an und wird insbesondere darauf verwiesen, daß bereits von vornherein auf Grund des Deliktsverdachtes nach § 16 Abs 1 Suchtgiftgesetz kein gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs 2 Z 2 SPG vorlag, da hiezu nur die §§ 12, 14 oder 14 a des Suchtgiftgesetzes heranzuziehen sind. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung personenbezogener Daten nach § 6 DSG kann daher nicht ausweitend zur Datenermittlung interpretiert werden.