TE UVS Steiermark 2003/03/21 20.3-22/2003

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Veröffentlicht am 21.03.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des M P, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c, 13 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 17. Jänner 2003, GZ.: 11.0-6-03, wurde eine Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 und 2 AVG über eine Amtshandlung am 11. Jänner 2002 gegen einen Beamten des Gendarmeriepostens Mürzzuschlag eingebracht. Am 10. März 2003 legte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag mit Schreiben vom 05. März 2003 die Niederschrift vom 17. Jänner 2002 (richtig wohl: 2003) vor, wobei Ablichtungen von Niederschriften über die Einvernahme von Zeugen beigeschlossen wurden. Gemäß § 67c Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 13 Abs 2 leg cit sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Gemäß § 67c Abs 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 leg cit innerhalb von sechs Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängige Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. Hiezu wird ausgeführt, dass grundsätzlich nach § 13 AVG für Anbringen weitgehende Formfreiheit besteht, wobei gemäß des § 13 Abs 2 AVG für Anbringen die Schriftform vorsehen, eine mündliche Anbringung unzulässig ist. Mündliche Anbringen werden auch durch ihre niederschriftliche Protokollierung (§ 14 AVG) nicht zu schriftlichen Anbringen (VwSlg. 3657A/1955). Da somit Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt an die sechswöchige Frist des § 67c Abs 1 AVG geknüpft sind, ist für die Einbringung die Schriftform erforderlich. Die mündliche Einbringung im Wege einer niederschriftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag ist daher a limine als unzulässig zurückzuweisen. Ein derartiger Mangel ist auch keiner Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zugänglich, da dies nur für schriftliche Anbringen möglich ist. Abschließend wird noch bemerkt, dass auch die im § 67c Abs 1 AVG vorgesehene Frist versäumt wurde, da die Beschwerde erst am 10. März 2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebracht wurde und daher neben der Unzulässigkeit auch eine verspätete Einbringung der Beschwerde vorliegt.

Schlagworte
Einbringung mündlich niederschriftlich keine Mängelbehebung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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