Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 1. August 1995 eingelangte Beschwerde der Frau Hanna P, geb. am 6. Juni 1977, vertreten durch Günther P, dieser vertreten durch Dr. Richard S und Mag. Wilfried E, Rechtsanwälte in W, gemäß § 67 c Abs 1 und Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG), §§ 16 Abs 2 Z 2, 65 Abs 1, 88 Abs 2 und Abs 6, 90 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (im folgenden SPG) und §§ 3 Z 1, 6 und 14 Abs 3 Datenschutzgesetz (im folgenden DSG), BGBl. Nr. 565/1978 in der Fassung BGBl. Nr. 632/1994, wie folgt entschieden:
Die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin durch Abnehmen der Fingerabdrücke und Fotografieren durch Gendarmeriebeamte auf dem Gendarmerieposten Spielfeld am 30. Juni 1995 zwischen 00.00 Uhr und 02.30 Uhr war rechtswidrig. Soweit beantragt wird der belangten Behörde "die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 74 SPG" aufzutragen, wird der Antrag zurückgewiesen.
Gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 18.920,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.1. In der beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 1. August 1995 eingelangten Beschwerde gemäß "Artikel 129 a Abs 1 Z 2 und Z 3 B-VG, § 88 Abs 1 und Abs 2 SPG" wurde die Verletzung des "einfach gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen gemäß § 87 in Verbindung mit § 16 Abs 2 Z 2 und § 65 Abs 1 SPG" sowie "des einfach gesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß § 87 in Verbindung mit § 35 SPG" geltend gemacht.
2. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. März 1996, GZ.: UVS 20.7-9/95-13, wurde die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 67 c Abs 4 AVG zurückgewiesen und hinsichtlich der behaupteten Einbehaltung des Reisepasses abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein und stellte einen Eventualantrag nach Artikel 144 Abs 3 B-VG. Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, GZ.: B 1565/96-9, wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark "soweit Ihre Beschwerde" hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zurückgewiesen wird, wegen Verletzung des im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter "aufgehoben" und hinsichtlich der behaupteten Einbehaltung des Reisepasses abgewiesen, da die Beschwerdeführerin hiebei weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden ist. Im wesentlichen wurde die Behebung des Bescheides damit begründet, daß der Unabhängige Verwaltungssenat es unterließ, sein Verfahren auszusetzen und gleichzeitig die Entscheidung der Datenschutzkommission zu beantragen" (nähere Begründung siehe Urteil des Verfassungsgerichtshofes).
4. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1998, Zl.: 97/01/0990, wurde die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, da die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zurückgezogen wurde (§ 33 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofs-gesetz).
5. Mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. November 1997, GZ.: UVS 20.7-9/95-14, wurde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 88 Abs 6 SPG und § 14 Abs 3 DSG beschlossen, das Verfahren bis zur Entscheidung der Datenschutzkommission auszusetzen". Mit Antrag vom 10. November 1997, GZ.: UVS 20.7- 9/95-15, erfolgte die Vorlage an die Datenschutzkommission.
6. Die Datenschutzkommission faßte am 28. Mai 1998, GZ.:
120609/5-DSK/98, nachfolgenden Beschluß:
Die Ermittlung personenbezogener Daten der Hanna P, geb. am 6. Juni 1977, durch Abnehmen der Fingerabdrücke und Fotografieren durch Gendarmeriebeamte auf dem Gendarmerieposten Spielfeld (Steiermark) am 30. Juni 1995 zwischen 00.00 und 02.30 Uhr war infolge Verletzung von §§ 1 Abs 1, 6 DSG iVm § 65 Abs 1 SPG rechtswidrig."
In der rechtlichen Begründung führte die Datenschutzkommission nachfolgendes aus:
1) anzuwendende Rechtsvorschriften
Materielle Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Organe der öffentlichen Sicherheit sind die zum Zeitpunkt der gesetzten behördlichen Maßnahme (30.6.1995) geltenden Rechtsvorschriften, nämlich das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Stammfassung sowie das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994.
Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Z. 1 DSG auf einem Datenträger festgehaltene Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene. Nach ständiger Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission kommt es für die Eigenschaft von Angaben als personenbezogene Daten nicht darauf an, ob diese automationsunterstützt verarbeiten wurden oder zu solcher Verarbeitung (in der Regel durch kodierte Speicherung auf einem magnetischen Datenträger) bestimmt sind.
Die Ermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist gemäß § 6 DSG grundsätzlich nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht (zur Frage der Generalklausel, siehe unten unter 3).
Eine solche ausdrückliche Ermächtigung besteht für die hier gegenständlichen Datenarten. Gemäß § 64 Abs. 1 SPG ist Erkennungsdienst das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Behandlung sowie das Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen dieser Daten. Gemäß § 70 Abs 1 SPG hat jede Sicherheitsbehörde erkennungsdienstliche Daten bis zu einer gebotenen Löschung (vgl. §§ 73f SPG) zu verarbeiten. Da die Begriffe Datenverarbeitung, Ermitteln von Daten und Verarbeiten von Daten auch im SPG - mangels einer anderslautenden Definition - so zu verstehen sind, wie in den Legaldefinitionen des § 3 Z. 5, 6 und 7 DSG, handelte es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung der Beschwerdeführerin um einen Akt der Datenermittlung für eine automationsunterstützte Datenverarbeitung
(ADV).
Gemäß § 64 Abs. 2 SPG sind erkennungsdienstliche Maßnahmen insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken sowie die Herstellung von Abbildungen, somit die Abnahme von Fingerabdrücken und das Fotografieren.
Gemäß § 65 Abs. 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, Menschen, die in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der Verdächtige verpflichtet, an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
2) Zulässigkeit der Datenermittlung, Frage des gefährlichen Angriffs
Ein gefährlicher Angriff im Sinne des SPG lag gemäß der Legaldefinition des § 16 Abs. 2 Z. 2 SPG in der im Beschwerdezeitpunkt anzuwendenden Fassung vor bei rechtswidriger Verwirklichung des Tatbestandes einer 'nach den §§ 12, 14 oder 14a des Suchtgiftgesetzes, BGBl. Nr. 234/1951' (SGG), strafbaren Handlung. Die Bestimmungen des SGG, auf die verwiesen wurde, umfaßten jeweils Straftaten im Zusammenhang mit einer sogenannten großen Menge an Suchtgift. Eine solche lag gemäß § 12 Abs.1 zweiter Satz SGG vor, wenn die Menge geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Gemäß ständiger Rechtsprechung der Gerichte (Foregger-Serini, StGB (MKK)5, Anm II zu § 12 SuchtgiftG) wird beim Wirkstoff von Cannabiskraut (THC) eine große Menge ab 20 Gramm angenommen. Demgemäß wurde richtigerweise jede gegen die Beschwerdeführerin vorgenommene Amtshandlung unter der Zugrundelegung des Deliktsverdachts nach § 16 Abs. 1 SGG (Einfuhr von Suchtgift in sogenannter kleiner Menge) vorgenommen. Bei dieser Verdachtslage war es aber von Anbeginn an unzulässig, einen gefährlichen Angriff im Sinne von § 16 Abs. 2 Z. 2 SPG anzunehmen. Da für einen Beamten der Sicherheitsexekutive, bei dem entsprechende Sach- und Rechtskunde vorausgesetzt werden kann, kein Verdacht bestehen konnte, daß von der Beschwerdeführerin ein gefährlicher Angriff im Sinne des SPG ausging, war die Ermittlung dieser personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin somit rechtswidrig.
3) Ermächtigung zur Datenermittlung durch Weisung?
Die belangten Organe, Beamte des Gendarmeriepostens Spielfeld, rechtfertigten diese Vorgehensweise im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz vom 3. August 1995, OZ. 2 des Aktes des Unabhängigen Verwaltungssenates, GZ. UVS 92.7-1/96-2, sowie Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, Seite 6, OZ. 9 des zitierten Aktes) damit, daß ihnen eine entsprechende, in dem erstzitierten Schreiben auch mit Geschäftszahl angeführte Weisung aus dem Bundesministerium für Inneres vorgelegen sei. Zufolge dieser Weisung sei es zulässig gewesen, einen nach §§ 15 oder 16 SGG Verdächtigen erkennungsdienstlich zu behandeln - demnach, wie oben dargelegt, personenbezogene Daten zu ermitteln -, wenn die Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr oder Weitergabe des Suchtgiftes erfolgte, beabsichtigt war oder ermöglicht werden sollte. Dieser Tatbestand (versuchte Einfuhr von Suchtgift) habe auf die Beschwerdeführerin zugetroffen.
Eine entsprechende Weisung mußte von den Organen, an die sie gerichtet war, zwar schon aufgrund der in Art. 20 Satz 2 und 3 B-VG festgelegten Gehorsamspflicht befolgt werden, vermag aber nichts daran zu ändern, daß der klare und unmißverständliche Wortlaut des SPG in der im Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Maßnahmen geltenden Fassung den Vollzug einer solchen Weisung rechtswidrig machte. Eine solche Weisung mag vielleicht dadurch erklärlich sein, daß auf diese Weise ein rechtswidriger Vorgriff auf die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997 geschaffene Rechtslage - wonach gemäß § 16 Abs. 2 SPG in der Fassung dieses Bundesgesetzes nunmehr jede Verwirklichung eines vorsätzlichen suchtgiftrechtlichen Gerichtsstraftatbestandes (nunmehr nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), ebenfalls BGBl. I Nr. 112/1997) einen gefährlichen Angriff im Sinne des SPG darstellt - erfolgen sollte.
Bei der Ermittlung dieser Daten konnte sich das belangte Organ auch nicht auf die Generalklausel des § 6 DSG berufen, gemäß welcher die Ermittlung personenbezogener Daten zulässig ist, soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Diese kann nämlich nur dann angewendet werden, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung personenbezogener Daten überhaupt fehlt, nicht aber, um eine vom Gesetzgeber ausdrücklich beschränkte Ermächtigung zur Datenermittlung ausweitend zu interpretieren. " II. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes von nachfolgendem Sachverhalt aus:
Am 29.06.1995 gegen 23.15 Uhr stellte sich die österreichische Staatsbürgerin Hanna P, die Beschwerdeführerin, bei der Einreise an der Grenzkontrollstelle Spielfeld/Autobahn zur Zollabfertigung. Bei der Kontrolle stellte sich heraus, daß die Beschwerdeführerin 1,5 g Suchtgift, vermutlich Cannabiskraut, bei sich hatte. Dieses befand sich in einer Metalldose, welche in der Jackentasche der Beschwerdeführerin gefunden wurde, weshalb wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 16 Abs 1 des Suchtgiftes gegen 00.00 Uhr des darauffolgenden Tages der Gendarmerieposten Spielfeld verständigt wurde. Die Amtshandlung des Gendarmeriepostens Spielfeld führte Frau Inspektor H, Gruppeninspektor G war bei den Amtshandlungen zeitweilig anwesend. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge auf den Gendarmerieposten Spielfeld gebracht, wo nach einem Verhör eine Niederschrift mittels EDV aufgenommen wurde. Aufgrund von technischen Problemen war die Niederschrift nicht auszudrucken. Daher versuchte Frau Inspektor H den Ausdruck auf einem anderen Drucker, was ebenfalls nicht gelang. Sohin wurde die Amtshandlung weitergeführt, indem sämtliche Formulare, welche behördenintern für die Aufnahme von Suchtgiftdelikten vorgesehen sind, ausgefüllt und der Beschwerdeführerin die Fingerabdrücke genommen wurden. In weiterer Folge wurde sie ebenfalls fotografiert. Zum Ausfüllen der verschiedenen Formblätter, unter anderem des Personalblattes, benötigte die Beamtin den Reisepaß der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat sich anläßlich der Angabe zu ihren persönlichen Daten sowie bei der Abgabe der Fingerabdrücke und bei der Erstellung der Lichtbilder in keiner Weise zur Wehr gesetzt, sie wurde dazu aber auch nicht gezwungen. Die Beschwerdeführerin wurde zwar nicht danach gefragt, ob sie mit der Vorgangsweise einverstanden gewesen sei, doch kam sie der Aufforderung der Frau Inspektor H, sich zur Abgabe von Fingerabdrücken und zur Aufnahme von Lichtbildern zur Verfügung zu stellen, nach. Gegen 02.30 Uhr war die Amtshandlung zu Ende."
III. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes:
1. Die Beschwerde über die erkennungsdienstliche Behandlung der Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Spielfeld langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 1. August 1995 ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die Amtshandlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.
2. Gemäß § 14 Abs 3 DSG hat die Verwaltungsbehörde, außer bei Gefahr im Verzug, das Verfahren bis zur Entscheidung der Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und gleichzeitig die Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen, wenn in einem vor einer anderen Verwaltungsbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahren von einer Partei behauptet wird, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein.
Gemäß § 90 Abs 1 SPG entscheidet die Datenschutzkommission gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwendung personenbezogener Daten nur gegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes oder des vierten Teiles dieses Bundesgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung von Befugnissen nach den Bestimmungen des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat die Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung im Zuge einer Vorfragenabklärung von der Datenschutzkommission beurteilen lassen und hat diese mit Bescheid vom 28. Mai 1998, GZ.: 120609/5- DSK/98, die Rechtswidrigkeit der Ermittlung der personenbezogenen Daten bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Die erkennende Behörde schließt sich den rechtlichen Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Datenschutzkommission vollinhaltlich an und wird insbesondere darauf verwiesen, daß bereits von vornherein auf Grund des Deliktsverdachtes nach § 16 Abs 1 Suchtgiftgesetz kein gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs 2 Z 2 SPG vorlag, da hiezu nur die §§ 12, 14 oder 14 a des Suchtgiftgesetzes heranzuziehen sind. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung personenbezogener Daten kann daher nicht ausweitend zur Datenermittlung interpretiert werden (näheres siehe Punkt I. 6.). Da somit die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Spielfeld vom 30. Juni 1995, zwischen 00.00 Uhr und 02.30 Uhr rechtswidrig war, war der Beschwerde hinsichtlich diesem Vorbringen stattzugeben. Soweit die Beschwerde die Abnahme des Reisepasses zum Gegenstand hatte, wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, GZ.: B 1565/96-9, verwiesen.
3. Gemäß § 74 Abs 1 SPG sind erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs 1 ermittelt worden sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 73 vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für ihr Arbeit maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war.
Ein derartiger Antrag auf Löschung ist bei der Sicherheitsdirektion einzubringen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden; diese ist auch zuständig zur Veranlassung der Löschung (§ 76 Abs 6 SPG). Der Antrag in der Beschwerde "die Löschung der erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 74 SPG der zuständigen Behörde aufzutragen" war daher zurückzuweisen.
4. Als Kosten wurde gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, der Beschwerdeführerin ein Betrag von S 18.920,-- zugesprochen. Der Beschwerdeführerin gebührt S 8.400,-- an Schriftsatzaufwand, S 10.400,-- an Verhandlungsaufwand und S 120,-- an Stempelgebührenersatz (S 120,-- für Beschwerdeschrift).