Voraussetzung einer Maßnahmenbeschwerde ist, daß die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor Beschwerdeeinbringung stattgefunden hat. Laut § 40 FrG ist etwa die Abschiebung mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Daher kann eine Beschwerde, die die Abschiebung als Gegenstand hat, noch nicht erhoben werden, wenn sich der Beschwerdeführer - vor dem Stattfinden der Abschiebung - in Schubhaft befindet.