Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr.Gert Ebner über die Maßnahmenbeschwerde der Fa. H. S. Gütertransporte GmbH, XY, vom 9.12.2002 nach mündlicher Verhandlung wie folgt:
I.
Gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2 und 67c Abs 1 und 3 AVG wird die Nichtherausgabe der Fahrzeugpapiere und die Untersagung der Weiterfahrt des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen XY/XY am 30.10.2002 im Zeitraum von 09.57 Uhr bis 12.10 Uhr für rechtswidrig erklärt.
II.
Gemäß § 79a Abs 1, 2 und 3 AVG iVm § 1 Z 1 und 2 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 434/2003, hat der Landeshauptmann von Tirol der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 660,80 und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in Höhe von Euro 826,00 sowie den Ersatz für die Eingabegebühr in der Gesamthöhe von Euro 40,40 zu leisten.
Der Gesamtbetrag von Euro 1.527,20 ist binnen 2 Wochen, gerechnet ab Bescheidzustellung, an den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei zur Auszahlung zu bringen.
III.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 79a Abs 1 und 2 AVG abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 9.12.2002 hat die Fa H. S. Gütertransporte GmbH, XY, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht und dabei als belangte Behörden das Amt der Tiroler Landesregierung, Innsbruck, sowie das Landesgendarmeriekommando für Tirol, Innsbruck, angegeben.
In dieser Maßnahmenbeschwerde wird folgendes ausgeführt:
"1.) VERWALTUNGSAKT:
Am Dienstag, dem 29. 10. 2002 wurde das Sattelkraftfahrzeug der Firma H. S. Gütertransporte GmbH, im folgenden kurz Firma S. genannt, mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) von Gendarmeriebeamten des Landesgendarmeriekommandos für Tirol an der Kontrollstelle Kundl um ca 20.45 Uhr einer technisch Kontrolle unterzogen.
Die Gendarmeriebeamten kontrollierten sowohl den Lenker als auch das Fahrzeug. Dabei wurde um 20.48 Uhr das Fahrzeug verwogen. Bei dieser Verwiegung stellten die Beamten fest, dass an der 2. Achse eine Überladung von 1.580 kg besteht. Das Gesamtgewicht lag mit 38.260 kg deutlich unter dem höchstzulässigen Gesamtgewicht.
Im Zuge der Kontrolle wurden dem Lenker von den einschreitenden Beamten die Papiere abgenommen, die dieser für eine ordnungsgemäße Weiterfahrt benötigt hätte.
Dieses Sattelkraftfahrzeug wurde sodann mit Begleitfahrzeug zum Umladestativ der Firma T. Service GmbH nach XY gebracht.
Am nächsten Tag war um ca 9.00 Uhr der gesetzeskonforme Zustand des Fahrzeuges hergestellt.
Dennoch wurde der Fahrer durch die Nichtherausgabe der Papiere an der Weiterfahrt gehindert.
Die Abnahme der Papiere erfolgte durch die Gendarmeriebeamten an der Kontrollstelle Kundl. Es liegt an den einschreitenden Kontrollbeamten, die Papiere an den jeweiligen Vertreter des Landesdienstes an der Umladestation XY unmittelbar weiterzuleiten.
Angeblich sind die Papiere erst am nachfolgenden Tag um 11.40 Uhr beim Landesdienst eingetroffen.
Erst daraufhin konnte von der beschwerdeführenden Partei die Rechnung der Firma T. bezahlt und der seit beinahe drei Stunden bereitstehende LKW verwogen werden. Bei dieser ersten Verwiegung wurde eine angebliche Überladung der Achse im Ausmaße von 180 kg festgestellt, sodass zwei weitere Paletten umgelagert werden mussten.
Um 12.10 Uhr erfolgte eine zweite Verwiegung, die sodann bestätigte, dass die Ladungsgewichte ordnungsgemäß sind. Nach dieser Verwiegung wurden die Fahrzeugpapiere um 12.10 Uhr vom Landesdienst an den Fahrer ausgehändigt, sodass er weiterfahren konnte.
Die Fa T. S. GmbH ist von Seiten des Landes Tirol mit der Abwicklung sämtlicher Dienstleistungen im Rahmen der Kontrollstelle Kundl beauftragt. Diese Tätigkeiten werden von der Fa T. S. GmbH in hoheitlichem Auftrag als behördlich eingesetztes Hilfsorgan wahrgenommen. Da die Fa T. S. GmbH als Hilfsorgan für das Amt der Tiroler Landesregierung tätig geworden ist, ist die Nichtherausgabe bzw die Nichtweitergabe der Papiere an den Landesdienst der durchführenden Behörde, nämlich dem Amt der Tiroler Landesregierung, zuzuordnen. Somit ist das Amt der Tiroler Landesregierung belangte Behörde.
Die Gendarmeriebeamten führten diese Anhaltung und Kontrolle dienstlich im Auftrag der Verkehrsabteilung des LGK Tirol durch.
Der Beamte des Landesdienstes führte die Verwahrung und Herausgabe der Unterlagen im Namen des Amtes der Tiroler Landesregierung durch.
Somit sind belangte Behörden die Verkehrsabteilung des LGK Tirol und das Amt der Tiroler Landesregierung.
2.) SACHVERHALT:
Die Beschwerdeführerin führte am 29. 10. 2002 als Frachtführerin mit dem Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) einen gewerblichen Gütertransport durch.
Um etwa 20.45 Uhr wurde der Fahrer K. an der Kontrollstelle Kundl, A 12, von Exekutivbeamten angehalten. Dem Fahrer wurden zunächst sämtliche Papiere abgenommen. Diese wurden von den Beamten umfassend überprüft. Da die Papiere vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt waren, konnten die kontrollierenden Beamten keine Übertretungen feststellen.
Auch das Sattelfahrzeug wurde einer genauen und umfassenden Kontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle wurde im Zuge einer Verwiegung um 20.48 Uhr eine Achslastüberladung an der 2. Achse von
1.580 kg festgestellt. Das Gesamtgewicht lag jedoch mit 38.260 kg deutlich unter dem höchstzulässigen Gesamtgewicht.
Dieses Sattelkraftfahrzeug wurde sodann mit Begleitfahrzeug zur Umladestation der Firma T. S. nach Brixlegg gebracht. Diese Service-Station befindet sich unmittelbar vis-a-vis des Standortes der Firma S.
Herr L., Geschäftsführer der Fa. S., veranlasste, dass die Umladung nicht noch am gleichen Abend erfolgt, da er diese selbst durchführen wollte, um keine Überstunden und weitere Kosten zu produzieren. Es wurde daher vereinbart, dass die Umladung am Mittwoch, dem 30. 10. 2002, in den Morgenstunden durchgeführt wird.
Diese Umladung wurde sodann genau in der Form durchgeführt, wie es von der Firma T. S. GmbH gehandhabt wird, nämlich dass Paletten von der überladenen Achse nach hinten verladen werden. Diese Arbeiten waren um ca 9.00 Uhr abgeschlossen. Der Fahrer fuhr daraufhin um das Betriebsgebäude zur Waage.
Die Verwiegung wurde jedoch mit der Begründung verweigert, dass die Papiere von der Kontrollstelle Kundl noch nicht eingelangt seien und deshalb die Bezahlung der Rechnung noch nicht möglich sei. Es handelt sich dabei um Leistungen der Firma T. S., nämlich die Begleitung des Fahrzeuges von der Kontrollstelle Kundl zum Umladeplatz.
Das gegenständliche Fahrzeug hat am Mittwoch, dem 30.10.2002, bereits schon um 09.00 Uhr den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprochen. Dennoch wurde das Fahrzeug durch die Nichtherausgabe der Papiere an der Weiterfahrt gehindert.
Die Abnahme der Papiere erfolgte am 29.10.2002 um 20.45 Uhr durch die Gendarmeriebeamten an der Kontrollstelle Kundl. Es liegt an den einschreitenden Kontrollbeamten, diese Papiere an den jeweiligen Vertreter des Landesdienstes an der Umladestation in Brixlegg unmittelbar weiterzuleiten.
Für die Vertreter des Landesdienstes ist an der Umladestation ein eigenes Büro errichtet, welches bei Tätigkeiten an der Kontrollstelle rund um die Uhr besetzt ist.
Erst um 11.40 Uhr des Folgetages, dem 30.10.2002, trafen die Papiere ein, worauf die Rechnung der Fa T. S. bezahlt werden konnte, was bis dahin von der Fa T. verweigert wurde. Daraufhin erfolgte eine Verwiegung, die angeblich eine restliche Achsüberladung im Ausmaße von 180 kg ergab. ?Angeblich" deshalb, da für diese Überladung kein Wiegeprotokoll angefertigt, sondern lediglich behauptet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass auch bei der nachfolgenden zweiten Verwiegung kein maschineller Ausdruck der Gewichte erfolgte, sondern diese vielmehr händisch eingetragen wurden und sich somit einer nachträglichen Überprüfung entziehen.
Um 12.10 Uhr erfolgte die zweite Verwiegung, die sodann bestätigte, dass die Ladungsgewichte ordnungsgemäß sind.
Erst nach dieser Verwiegung wurden die Fahrzeugpapiere um 12.10 Uhr dem Fahrer ausgehändigt, sodass er anschließend weiterfahren konnte.
Es war somit dem Fahrer K. nicht möglich, nach Herstellen des gesetzmäßigen Zustandes des Fahrzeuges um 09.00 Uhr die Fahrt fortzusetzen.
Auf Grund dieser durch die Nichtherausgabe der Papiere provozierten Zeitverzögerung von 09.00 Uhr bis 11.40 Uhr, war es dem Fahrer nicht mehr möglich, sein geplantes Tagesprogramm zu erfüllen. Deshalb musste die Beschwerdeführerin ein Ersatzfahrzeug anfordern, welches den Transportauftrag erledigen musste.
3.) RECHTSWIDRIGKEIT:
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Anhaltung und die Fahrzeug- und Personenkontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung des LGK Tirol zunächst gesetzlich gedeckt waren.
Nach der durchgeführten Kontrolle hätten jedoch die Beamten die abgenommenen Papiere sofort an den Landesdienst an der Umladestelle in Brixlegg weiterleiten müssen. Trotz mehrfachen Nachfragens seitens des Fahrers verweigerten die Beamten die Herausgabe mit dem Hinweis, er werde die Papiere an der Umladestation erhalten.
Obwohl die eigentliche Amtshandlung, nämlich die Kontrolle des Fahrzeuges und der Papiere, bereits abgeschlossen war, versagten die Beamten dem Fahrer die Weiterfahrt.
Das Fahrzeug wurde noch in der Nacht von der Fa T. S. GmbH an die Umladestelle in Brixlegg begleitet.
Trotz Herstellen des gesetzmäßigen Zustandes des beanstandeten Fahrzeuges spätestens um 09.00 Uhr des Nachfolgetages wurde die Herausgabe der zu Beginn der Amtshandlung abgenommenen Unterlagen verweigerten, obwohl der Fahrer mehrfach die Herausgabe forderte. Sowohl die Anhaltung nach Herstellen des gesetzmäßigen Zustandes des Fahrzeuges, als auch die Verweigerung der Rückgabe der Papiere entbehren jeglicher rechtlichen Grundlage.
Die Nichtrückgabe der Papiere und die unberechtigte Anhaltung des Fahrzeuges am 30. 10. 2002 von 09.00 Uhr bis 11.40 Uhr waren rechtswidrig.
4.) BESCHWERDE:
Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde zunächst von den Beamten der VA des LGK Tirol rechtskonform angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Auch die genaue Kontrolle der Papiere und der Fahrzeuge war rechtens.
Rechtswidrig handelten jedoch die Beamten, als sie dem Fahrer K. nach erfolgter Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes des Fahrzeuges die zuvor abgenommenen Papiere nicht mehr aushändigten und diesen somit daran hinderten, seinen Fahrauftrag für die Beschwerdeführerin zu erfüllen.
Die Rechtswidrigkeit trat spätestens am 30. 10. 2002 um 09.00 Uhr ein und dauerte jedenfalls bis 11.40 Uhr.
Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde für beinahe drei Stunden rechtswidrig am Weiterfahren gehindert. Der Fahrer konnte die Fahrt erst um 12.10 Uhr fortsetzen.
Die Beschwerdeführerin musste ein weiteres Fahrzeug anfordern, um die Ladung rechtzeitig dem Empfänger zustellen zu können. Dies war deshalb notwendig, da von Seiten des Kunden mit einer umfangreichen Reklamation zu rechnen gewesen wäre, da es sich bei diesem Auftrag um ein Termingeschäft mit fixem Zustelltag gehandelt hat. Dieser Termin hätte ohne Ersatzfahrzeug nach der ungerechtfertigt langen Anhaltung nicht mehr eingehalten werden können.
All diese erforderlichen Maßnahmen waren selbstverständlich mit beträchtlichen Unkosten verbunden.
3.) RECHTZEITIGKEIT:
Der angefochtene Verwaltungsakt wurde am 30. 10. 2002 gesetzt. Die Frist von sechs Wochen wird daher gewahrt.
4.) BEILAGEN:
-
Wiegeprotokoll vom 29.10.2002
-
Wiege- und Übernahmeprotokoll 30.10.2002
-
Rechnung der Fa T. S. GmbH Nr 6782
-
Lichtbilder
5.) ZEUGEN:
-
N. K., Berufskraftfahrer,
-
H. L.,
-
Mag. T. L. alle per Adresse der beschwerdeführenden Partei
Aus all diesen Gründen wird gestellt der
ANTRAG:
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle den angefochtenen Verwaltungsakt der belangten Behörden, nämlich die Nichtherausgabe der Papiere und das Verbot der Weiterfahrt des Sattelkraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) am 30. 10. 2002 von 09.00 bis 11.40 Uhr von der Umladestation Brixlegg für rechtswidrig erklären und die belangte Behörde in den Kostenersatz verfällen.
Innsbruck, am 09. Dezember 2002 Fa H. S. Gütertransporte GmbH
Kostenverzeichnis:,
Schriftsatzaufwand, Euro 610,00
Verhandlungsaufwand, Euro 755,00
Gebühren, Euro 13,08
Eine Ausfertigung dieser Maßnahmenbeschwerde wurde an die Abteilung Verkehr, Landhaus, sowie an das Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, zur Erstattung einer schriftlichen Gegenäußerung übermittelt.
Vom Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, wurde mit Schreiben vom 31.12.2002 folgende Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde abgegeben:
" a) Inhalt der Maßnahmenbeschwerde
RA Dr B. H. brachte mit Schreiben vom 9.12.2002 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol namens der beschwerdeführenden Partei Fa H. S. Gütertransporte GmbH eine Maßnahmenbeschwerde ein. Das Sattelkraftfahrzeug der Firma, Kennzeichen XY (Zugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) sei am 29.10.2002 um 20.48 Uhr an der Kontrollstelle Kundl der A 12 verwogen worden. Dabei sei eine Überladung der 2. Achse um 1.580 kg festgestellt worden, was zur Abnahme der Papiere und Hinderung an der Weiterfahrt geführt habe. Mit einem Begleitfahrzeug sei das Sattelkraftfahrzeug zur Umladestation der Firma T. S. GmbH nach Brixlegg gebracht worden. Obwohl am nächsten Tag um ca 09.00 Uhr der gesetzeskonforme Zustand des Fahrzeuges hergestellt gewesen sei, sei der Fahrer durch Nichtherausgabe der Papiere an der Weiterfahrt gehindert worden. Die Papiere seien angeblich erst am nachfolgenden Tag um 11.40 Uhr beim Landesdienst eingetroffen. Erst dadurch sei es der beschwerdeführenden Partei möglich gewesen, die Rechnung der Firma T. zu bezahlen und hätte der seit beinahe drei Stunden bereitstehende LKW verwogen werden können. Wegen einer angeblich immer noch bestehenden Überladung der Achse um 180 kg hätten noch zwei weitere Paletten umgelagert werden müssen. Erst nach einer neuerlichen Verwiegung hätte er Lenker um 12.10 Uhr die Fahrzeugpapiere ausgehändigt erhalten und habe dieser die Fahrt fortsetzen können.
Die Nichtrückgabe der Papiere und die unberechtigte Anhaltung des Fahrzeuges am 30.10.2002 von 09.00 bis 11.40 Uhr sei rechtswidrig erfolgt.
b) Erhebungsergebnis
Die Erhebungen zu dieser Beschwerde wurden vom stv Leiter der Verkehrsabteilung, Oberst G. H., durchgeführt.
Am 29.10.2002 wurde bei der Kontrollstelle Kundl der A 12 das Sattelkraftfahrzeug der Firma S. mit den Kennzeichen XY und XY, gelenkt von M. K., auf der geeichten Brückenwaage gewogen. Bei einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 38.300 kg war dennoch die höchst zulässige Achslast an der 2. Achse von 11.500 kg um 1.580 kg überschritten.
Gegen den Lenker wurde unter GZ A 10999/2002 Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erstattet. Gegen den Zulassungsbesitzer erfolgte getrennte Anzeige unter GZ A 11000/2002 ebenfalls an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein. Beide Anzeigen (Entwürfe) sind dieser Stellungnahme in Beilage angeschlossen.
Bei der Ermittlung der Gewichte wurde der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgeschriebene Verkehrsfehler in Abzug gebracht (siehe Wiegeprotokoll in Anzeige). Die Überschreitung bei der 2. Achse betrug 13,7 Prozent. Für GrInsp H. der Kontrollstelle stand somit klar fest, dass die Verkehrssicherheit gemäß § 102 Abs 12 g jedenfalls gefährdet war und die Weiterfahrt zu untersagen war. Die beiden Zulassungsscheine wurden einbehalten und der Lenker an die Firma T. S. am Platz verwiesen. Dieser hat sich dort lt Eintragung im Laufzettel um 21.00 Uhr gemeldet.
Um 21.40 Uhr wurde das Sattelkraftfahrzeug von der vom Amt der Tiroler Landesregierung autorisierten Transportbegleitfirma E. M. aus XY von der Kontrollstelle Kundl zur Umladestation der Firma T.- S. in XY begleitet (siehe Begleitaufzeichnung - Punkt 13 - Beilage).
E. M. wurde zum Sachverhalt befragt. Er kann sich aufgrund der vielen Begleitungen nicht an den Einzelfall erinnern. Er schließt jedoch aus, dass er wie vorgeschrieben die Zulassungsscheine von der Kontrollstelle mitgenommen habe. Die Umladestelle sei während der Nacht nicht bzw nur bei Bedarf besetzt, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, die Dokumente gesichert zu übergeben bzw zu deponieren. Die Zulassungsscheine seien sicher bei der Kontrollstelle verblieben. Der Landesdienst habe dort jederzeit Zugriff auf die Dokumente, wenn er zu einer Nachkontrolle zur Umladestation gerufen werde.
M. S., geb XY in XY, Fa T.- S., XY, gab auf Befragung an, dass er eine Maßnahmenbeschwerde seines unmittelbaren Betriebsnachbarn nicht erwartet habe und diese auch nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr habe er zur Förderung der gut-nachbarlichen Beziehungen Herrn S. sogar erlaubt, den eigenen Gabelstapler am Betriebsgelände der Firma T.-S. zu verwenden und die Umladung selbst vornehmen zu dürfen. Er habe der Firma S. auch keine MannStunden verrechnet. Die Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes kann keineswegs um 09.00 Uhr erfolgt sein. Vielmehr sei er erst gegen 09.40 Uhr während einer Autofahrt nach Vorarlberg telefonisch gefragt worden, ob die Firma zur Umladung den eigenen Gabelstapler verwenden dürfe. Diesem Ersuchen habe er zugestimmt. Zum Beweis für seine Ausführungen legte Hr S. ein persönlich geführtes Tagebuch vor, in welchem am 301002 um 09.40 Uhr folgende Eintragung zu finden ist: ?Schmid selbst umladen - ja". Eine Kopie dieser Seite ist dieser Stellungnahme angeschlossen.
Am 30.10.2002 war W. K., geb am XY in XY, Landesbediensteter bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, whft in XY, zum Landesdienst bei der Kontrollstelle Kundl eingeteilt. Zum Sachverhalt befragt gab er an, dass er sich an die konkrete Situation noch genau erinnern könne. Dies deshalb, weil er im Zuge seiner Amtshandlung in Brixlegg sehr arg beschimpft worden sei.
Konkret sei er am 30.10.2002 zwischen 08.30 und 09.00 Uhr von der Umladestation in Brixlegg angerufen worden, dass der LKW der Firma S. umgeladen worden sei und zur Nachkontrolle durch den Landesdienst bereitstehe. Ob er die Zulassungsscheine dann von der Kontrollstelle sofort nach Brixlegg mitgenommen habe, was logisch sei, könne er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen. Er sei jedenfalls unmittelbar nach dem Anruf nach Brixlegg gefahren und habe den LKW der Firma S. bei der geeichten Waage der Umladestation gewogen. Er wisse, dass die Antriebsachse immer noch deutlich überladen gewesen sei, weshalb er den LKW nicht habe weiterfahren lassen. Plötzlich sei ein Mann, welcher sich nicht vorgestellt habe, auf ihn zugekommen und habe ihn sehr böse und lautstark beschimpft. Nach den Äußerungen des Mannes könnte es sich um Herrn S. persönlich gehandelt haben, genau könne er dies jedoch nicht sagen. Auf die Äußerungen sei er nicht näher eingegangen und er habe den Mann auch nicht provoziert. In der Folge sei weiter an der Ladung des LKW gearbeitet worden ohne dass Herr K. näher darauf geachtet habe. Schließlich hätte er noch eine Reihe anderer Fahrzeuge abfertigen bzw nachkontrollieren müssen.
Zu einer nicht mehr feststellbaren Zeit sei dann ein anderer Mann, welcher sich als Vertreter der Firma S. vorgestellt habe, zu ihm gekommen und habe höflich erklärt, dass die Umladung abgeschlossen sei und der LKW zur neuerlichen Nachkontrolle bereitstehe. Bei der unmittelbar darauffolgenden Verwiegung sei die Achslastüberschreitung behoben gewesen, worauf er dem Lenker die Zulassungsscheine ausgefolgt und die Weiterfahrt gestattet habe. Die Uhrzeit habe er im Laufzettel vermerkt. Hinsichtlich der Übernahme der Zulassungsscheine könnte er nicht mehr genau sagen, wann und wie er diese erhalten habe. Er vermute, dass er diese selbst von der Kontrollstelle mitgenommen oder dass sie ein Straßenaufsichtsorgan anlässlich einer Begleitung vorbeigebracht habe. Jedenfalls ändere das alles nichts an der Tatsache, dass das Sattelkraftfahrzeug keine Minute länger als notwendig am Areal der Umladestation gestanden sei. Die Dokumentenrückgabe sei erst nach Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorgesehen und dies sei um 12.10 Uhr der Fall gewesen.
GrInsp R. H. der Kontrollstelle Kundl wurde zu seinem Einschreiten befragt. Der Beamte kann sich an den Einzelfall nicht konkret erinnern und verweist auf die Dokumentation in den beiden Verwaltungsanzeigen. Zum Nachfolgetag kann er keine Aussagen machen, weil sein Dienst um 07.00 Uhr endete.
Der Leiter der Kontrollstelle Kundl, Cheflnsp J. R., wurde zur gängigen Praxis hinsichtlich der Weitergabe von Dokumenten und Papieren befragt. Er räumte ein, dass es während der Nachtstunden nur schwer möglich sei, Dokumente geordnet zu übergeben, weil die Umladestelle zwischen 20.00 und 08.00 Uhr kaum besetzt sei. Der Grund hiefür sei, dass nur wenige Firmen/Lenker bereit seien, erhöhte Nachttarife (Zuschlag pro Mannstunde/Euro 48.00) zu bezahlen, weil sie ohnedies wegen des Nachtfahrverbotes (IG-Luft) nicht weiterfahren dürften. Daher verblieben die abgenommenen Fahrzeugdokumente und ggf Frachtpapiere bei der Kontrollstelle und werden von dort vom Landesdienst nach Dienstbeginn bzw nach Anforderung mitgenommen. Die Zeitangabe am konkreten Laufzettel sei nicht nachvollziehbar.
c) Stellungnahme
Die Maßnahmenbeschwerde scheint aus der Sicht der Leitung der Verkehrsabteilung unbegründet.
Die Achslastüberschreitung auf der 2. Achse von 13,7 Prozent bedeutet ex lege eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (21. KFG-Novelle - § 102 Abs 12 lit g ...wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung ......oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6 Prozent jedenfalls gefährdet wird).
Der Bestimmung der Anfügung zu § 102 Abs 12 wurde entsprochen, wonach die Umladung nicht an Ort und Stelle vorgenommen werden muss, sondern der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden kann.
Für die Kontrollstelle Kundl wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung die Umladestation der Firma T.-S. in XY bestimmt. Dorthin wurde der LKW der Firma S. verbracht.
Die Einbehaltung der Zulassungsscheine bzw Frachtpapiere ist die gelindeste Zwangsmaßnahme, welche in der Praxis sicherstellt, dass es zu keiner unerlaubten Weiterfahrt kommt. Nach Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes werden die Dokumente und Papiere sofort und gegen Bestätigung ausgefolgt. Somit ist wird nach Ansicht der Leitung der Verkehrsabteilung der oben zitierten Bestimmung entsprochen.
Weitergehende Zwangsmaßnahmen (Anlegen technischer Sperren/Radklammern) kommen nur in seltenen Ausnahmefällen vor.
Die Behauptung, dass der gesetzmäßige Zustand bereits um 09.00 Uhr des 30.10.2002 hergestellt gewesen sei, scheinen durch die Aussagen von Herrn S. und Herrn K. widerlegt.
Der Landesdienst, welcher sich an die konkrete Situation zufolge einer Beschimpfung erinnern kann, schildert klar, dass bei einer Nachverwiegung kurz nach 09.00 Uhr noch immer eine Achslastüberschreitung festgestellt wurde. Dies stimmt mit der Aussage bzw Aufzeichnung des Hr S. überein, wonach an ihn um 09.40 Uhr das Ersuchen ergangen sei, dass die Firma S. selbst umladen möchte und er dem zugestimmt habe.
Wie lange der Umladevorgang tatsächlich gedauert hat, konnte nicht eruiert werden, bzw hat der Landesdienst nicht darauf geachtet. Eine Zeitspanne von zwei Stunden scheint jedoch durchaus realistisch (Ladungssicherung usw).
Unmittelbar nach der letzten Verwiegung, bei der die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes festgestellt wurde, wurden die Dokumente ausgehändigt und die Weiterfahrt gestattet.
Nicht genau geklärt werden konnte, wo die Dokumente während der Umladetätigkeiten tatsächlich waren. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der gesetzmäßige Zustand erst um 12.10 Uhr des 30.10.2002 hergestellt worden war und eine frühere Aushändigung ohnedies nicht möglich gewesen wäre.
Nach einer Regelung vom 30.12.2002 werden Dokumente und Papiere nur noch und unmittelbar an den Landesdienst und nicht mehr an Straßenaufsichtsorgane übergeben und anläßlich der Nachkontrolle an den Lenker wieder ausgehändigt.
Beilagenverzeichnis:
1.
Verwaltungsanzeige gegen M. K. samt Beilagen
2.
Verwaltungsanzeige gegen H. S.-Gütertransporte samt Beilagen
3.
Begleitverzeichnis Firma M.
4.
Kopie der Aufzeichnungen von Hr S."
Vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wurden am 20.2.2003 und am 8.4.2003 mündliche Verhandlungen durchgeführt, in deren Verlauf die Zeugen H. L., GI R. H., W. K., H. L. und M. K. einvernommen wurden. Weiters erfolgte durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Ing. H. S. die Auswertung der in Vorlage gebrachten 2 Originalschaublätter.
Aufgrund dieses durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Am 29.10.2002 um 20.48 Uhr wurde das von M. K. gelenkte Sattelkraftfahrzeug, XY/XY, zugelassen auf die H. S. Gütertransporte GmbH, XY, auf der A 12 Inntalautobahn auf der Kontrollstelle Kundl von GI H., Verkehrsabteilung, Außenstelle Wiesing, mit der geeichten Brückenwaage verwogen. Die Verwiegung ergab, dass auf der zweiten Achse des Sattelzugfahrzeuges die höchste zulässige Achslast von
11.500 kg um 1.085 kg überschritten wurde. GI H. erklärte dem Lenker M. K., dass eine Weiterfahrt ohne Um- bzw Abladung nicht möglich sei. Er nahm dem Fahrer die Fahrzeugpapiere ab und gab diese in eine Mappe mit einer Kopie des Laufzettels. Für GI H. war damit die Amtshandlung abgeschlossen und beendete er seinen Dienst am 30.10.2002 um 07.00 Uhr.
W. K., Beamter der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, verrichtete am 30.10.2002 ab 07.00 Uhr seine Tätigkeit für den Landesdienst an der Kontrollstelle Kundl. Er wurde gegen 09.00 Uhr von der Fa T. S. angerufen, dass das Sattelkraftfahrzeug der Fa S. nach teilweiser Abladung nachzukontrollieren sei. Aufgrund dieser Mitteilung fuhr W. K. von der Kontrollstelle Kundl zum Umladeplatz der Fa T. S. in XY. Er verwendete für die Fahrt dort hin einen zur Verfügung stehenden Dienst-PKW. Zu diesem Zeitpunkt war W. K. nicht im Besitz der am Vorabend von GI H. einbehaltenen Fahrzeugpapiere. Aufgrund der Angaben im Laufzettel ist davon auszugehen, dass W. K. die Fahrzeugpapiere am 30.10.2002 um 11.40 Uhr übernommen und um 12.10 Uhr dem Fahrer ausgehändigt hat. W. K. gab an, dass bei der von ihm vorgenommenen ersten Verwiegung nach wie vor eine Achslastüberschreitung um mehrere hundert Kilo festgestellt wurde, weshalb ein weiteres Abladen angeordnet wurde. Nach einem weiteren teilweisen Abladen wurde von ihm eine neuerliche Verwiegung vorgenommen. Bei dieser neuerlichen Nachverwiegung ergab sich, dass keine weitere Achslastüberschreitung vorliegt. Der Zeuge konnte keine genauen zeitlichen Angaben dazu machen, wann diese beiden von ihm angeordneten Verwiegungen erfolgt sind.
Dazu kann man aufgrund des vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen ausgewerteten Originalschaublattes folgende nähere Feststellungen treffen:
Das Schaublatt vom 30.10.2002 bis 31.10.2002 wurde am 30.10.2002 um 08.12 Uhr eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt ist somit der Fahrer M. K. zum fraglichen Sattelkraftfahrzeug gekommen. In der Zeit von 09.07 Uhr bis 09.08 Uhr war das Sattelkraftfahrzeug eine Minute lang langsam in Bewegung. Von 09.08 Uhr bis 09.42 Uhr, somit über einen Zeitraum von 34 Minuten, erfolgte eine Fahrtunterbrechung. Es muss angenommen werden, dass Wilhelm Keller ab 09.08 Uhr die erste Kontrollverwiegung vorgenommen hat, bei der nach seinen Angaben noch eine Überschreitung der zulässigen Achslast der zweiten Achse beim Sattelzugfahrzeug festgestellt wurde. Von 09.42 Uhr bis 09.56 Uhr sind über einen Zeitraum von 14 Minuten langsame Fahrzeugbewegungen mit Fahrzeugstillstand zwischendurch aufgezeichnet. In diesem Zeitraum dürfte die zweite Kontrollverwiegung nach teilweisem Abladen des Sattelkraftfahrzeuges durch W. K. vorgenommen worden sein. Diese zweite Kontrollverwiegung hat nach den Angaben des W. K. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erwiesen.
Ab 09.57 Uhr bis 11.25 Uhr, somit über einen Zeitraum von 1 Stunde und 28 Minuten, ist eine Ruhezeit aufgezeigt, von 11.25 Uhr bis
11.35 Uhr, somit über 10 Minuten, sind langsame Fahrzeugbewegungen auf geringer Wegstrecke vermerkt. Eine längere Lenkzeit über die Dauer von 4 Stunden und 2 Minuten (großteils Autobahn) ist in der Zeit von 17.35 Uhr bis 21.37 Uhr und nach einer Ruhezeit von 21.37 Uhr bis 23.49 Uhr wiederum in der Dauer von 3 Stunden und 10 Minuten (großteils Autobahn) in der Zeit von 23.49 Uhr bis 02.59 Uhr (31.12.2002) aufgezeichnet.
Unter Berücksichtigung der Auswertung dieses Originalschaublattes im Zusammenhang mit den vorliegenden Zeugenaussagen ist anzunehmen, dass am 30.10.2002 ab 09.57 Uhr der gesetzmäßige Zustand hergestellt war. Ab diesem Zeitpunkt wäre M. K. nach Aushändigung der Fahrzeugpapiere zur Weiterfahrt berechtigt gewesen. Tatsächlich wurden M. K. die Fahrzeugpapiere erst um 12.10 Uhr ausgehändigt, nachdem W. K. um 11.40 Uhr in den Besitz der Fahrzeugpapiere gekommen ist. Wo sich die Fahrzeugpapiere bis 11.40 Uhr befunden haben und warum W. K. über diese nicht bereits bei seiner Fahrt von der Kontrollstelle Kundl zum Umladeplatz in Brixlegg verfügt hat, konnte im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht geklärt werden. Wäre W. K. bereits um 09.57 Uhr im Besitze der Fahrzeugpapiere des fraglichen Sattelkraftfahrzeuges gewesen, hätte zu diesem Zeitpunkt deren Aushändigung an den Fahrzeuglenker mit der Gestattung der Weiterfahrt erfolgen können.
In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Gemäß § 67 Abs 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
Gemäß § 67c Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die ihm Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß § 79a Abs 2 AVG ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei, wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird.
Gemäß § 102 Abs 12 KFG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung g) des § 4 Abs 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs 7a im Ausmaß von mehr als 2 Prozent oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6 Prozent jedenfalls gefährdet wird.
Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist. Im Falle der lit g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden.
Gemäß der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.6.2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, sind gemäß Art 3 Abs 2 die technischen Unterwegskontrollen ohne Unterscheidung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Landes durchzuführen, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kosten und Verzögerungen für die Fahrer und Unternehmen so gering wie möglich zu halten.
Bei rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zunächst, dass das Einschreiten des GI Holas im Sinne des § 102 Abs 12 lit g KFG rechtlich gedeckt ist, da von ihm im Rahmen der Verwiegung eine Achslastüberschreitung um mehr als 6 Prozent festgestellt wurde.
Die Anhaltung des Sattelkraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin am 30.10.2002 im Zeitraum ab 09.57 Uhr ist sachlich nicht gerechtfertigt und rechtlich nicht durch § 102 Abs 12 KFG gedeckt und widerspricht der Vorgabe des Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.6.2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen.
Diese Zwangsmaßnahme wurde im Rahmen der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes gesetzt und ist somit dem Landeshauptmann von Tirol zuzurechnen.
Es war daher der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben. Der Kostenersatz stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen, wobei die seit 1.8.2003 geltende UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr 334/2003, zur Anwendung zu kommen hat.