TE UVS Tirol 2001/01/18 2000/11/131-5

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Veröffentlicht am 18.01.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG des Herrn M. K., XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F. H., XY, vom 20.10.2000, wie folgt:

 

I.

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 3, § 67d und § 67g Abs 2 Z 2 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.

Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl 855/1995, hat der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Land Tirol) als obsiegende Partei den Vorlageaufwand in der Höhe von Schilling 565,00 (EURO 41,06), den Schriftsatzaufwand in der Höhe von Schilling 2.800,00 (EURO 203,48) und den Verhandlungsaufwand in der Höhe von Schilling 3.500,00 (EURO 254,36), zusammen somit Schilling 6.865,00 (EURO 498,90), binnen zwei Wochen nach Bescheidzustellung zu ersetzen.

 

III.

Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen.

Text

In der Beschwerde vom 20.10.2000, die sich auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG stützt, wird Folgendes vorgebracht:

?I. Sachverhaltsdarstellung

Der Beschwerdeführer ist Händler für Bekleidungs- und Campingartikel. Mit Bescheid des Marktgemeindeamtes Zirl vom 16.08.2000 wurde ihm für Montag, dem 25.09.2000 eine Genehmigung zur Aufstellung eines Marktstandes beim Zirler Krämermarkt erteilt.

 

Mit dieser Standortgenehmigung der Gemeinde Zirl kam der Beschwerdeführer am Krämermarkt, dem 25.09.2000 in Zirl an. Um etwa

6.30 Uhr bat der Beschwerdeführer den Amtsleiter der Gemeinde Zirl, ihm den genehmigten Platz zuzuweisen. Der Amtsleiter behauptete, dass kein Platz für den Beschwerdeführer mehr vorhanden sei, obwohl der Beschwerdeführer sein Fahrzeug bereits dort abgestellt hatte, wo er auch bei den letzten 2 Märkten situiert war. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass auch nach seiner Genehmigung vom 16.08.2000 weitere Genehmigungen zur Aufstellung von Marktständen am Zirler Krämermarkt erteilt wurden.

 

Der Aufforderung des Amtsleiters, den Krämermarkt zu verlassen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, weil ohnehin genug Platz für alle Marktfahrer war und er eine gültige Standortgenehmigung hatte. Der Amtsleiter holte dann per Handfernsprechgerät die Gendarmerie, der Beschwerdeführer wurde von der Gendarmerie aufgefordert, wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen seinen LKW wegzufahren. Nachdem der Beschwerdeführer eine gültige Marktstandgenehmigung besaß, erwiderte er, dass die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen durch den Markt aufgehoben seien. Nach nochmaliger Aufforderung durch die Gendarmerie wurde der Beschwerdeführer wegen Fortsetzung einer strafbaren Handlung von den beiden Gendarmeriebeamten abgeführt, in das Gendarmeriefahrzeug verfrachtet und auf den Gendarmerieposten gebracht. Dort wurde dem Beschwerdeführer gedroht, wenn er nicht sofort wegfahre, werde er der Bezirkshauptmannschaft vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde bis ca 10.00 Uhr angehalten. Anschließend wurde er ohne nähere Begründung wieder auf freien Fuss gesetzt. Der genaue Grund der Festnahme ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Bei seiner Rückkehr fand der Beschwerdeführer seinen LKW dort vor, wo er ihn aufgrund der Festnahme verlassen musste. Am Stellplatz seines Fahrzeuges änderte sich nichts. Waren hat der Beschwerdeführer weder angeboten noch verkauft.

 

Beweis: Beizuschaffender Verwaltungsakt des GP Zirl, GZP 1583/00;

Einvernahme der Gendarmeriebeamten;

Einvernahme des Beschwerdeführers

 

II. Beschwerdelegitimation

a) Die Verhaftung des Beschwerdeführers erfolgte am 25.09.2000; die 6-wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt.

b) Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

 

III. Beschwerdegründe

Im vorliegenden Fall waren die einschreitenden Organe zur Verhaftung des Beschwerdeführers nicht berechtigt, da dieser weder bei der Begehung eines nach den Straf- oder Verwaltungsgesetzen strafbaren Verhaltens auf frischer Tat betreten wurde noch sonst irgendein Verhalten gesetzt hatte, aufgrund dessen ein solcher Verdacht vertretbarer Weise bestehen konnte. Der bloße Umstand, dass der Amtsleiter der Marktgemeinde Zirl behauptet, dass für den Beschwerdeführer kein Platz vorhanden sei, berechtigte die Organe der belangten Behörde nicht, den Beschwerdeführer festzunehmen und ihn anzuhalten.

 

Durch die gesetzten Amtshandlungen wurde der Beschwerdeführer daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer durch diese Amtshandlung in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35 und 36 VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt.

 

IV. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt sohin an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol die Anträge

a)

auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und

b)

auf Fällung folgenden Erkenntnisses:

 

1. Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um ca 6.45 Uhr des 25.09.2000 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Beamte des Gendarmeriepostens Zirl) am Zirler Krämermarkt und seine nachfolgende Anhaltung bis 10.00 Uhr des gleichen Tages im Gendarmerieposten Zirl im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35 und 36 VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden.

 

2. Der Bund (Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.?

 

Der Beschwerdeführer beansprucht den Zuspruch von Schriftsatzaufwand in Höhe von Schilling 8.400,00, von Verhandlungsaufwand in Höhe von Schilling 10.400,00 sowie den Ersatz von Stempelmarken in Höhe von Schilling 280,00.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als belangte Behörde hat mit Schreiben vom 30.11.2000 eine Gegenschrift mit folgendem Inhalt erstattet:

 

?Vom Beschwerdeführer wird als Grund für die Festnahme die Missachtung einer Anweisung des Gemeindesekretärs der Marktgemeinde Zirl angegeben. Seitens der Marktgemeinde Zirl wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.09.2000 die Genehmigung zur Teilnahme am Markt widerrufen.

 

Dieser Widerruf seitens der Marktgemeinde Zirl wird vom Gefertigten eher kritisch betrachtet und deshalb auch überhaupt nicht als Begründung für eine Festnahme gewertet.

 

Fest steht, dass der Beschwerdeführer in einem Halteverbot im Sinne des § 24 Abs 1 lit b StVO (Halteverbot auf einer Brücke) gestanden ist. Diesbezüglich darf ich auf die genauen Ausführungen in der Zeugenaussage des damals amtshandelnden BI N. vom 27.11.2000 verweisen. Es kann diesen Ausführungen nichts hinzugefügt werden.

 

Vom Beschwerdeführer wird auf Seite 3 kurz erwähnt, dass die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen ?durch den Markt aufgehoben? seien. Dazu wird festgehalten, dass jener Bereich auf der ?Thalers Brücke?, auf dem sich der LKW befand, eindeutig eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt.

 

Auf dem obersten Bild von den beigelegten 3 Lichtbildern ist zwar vor dem abgestellten LKW ein Marktstand zu sehen. Dieser Marktstand stellt jedoch den äußersten ?Rand? des Marktes dar. Es gibt keinerlei Absperrungen und es kann am Morgen, wenn noch wenig Leute anwesend sind, auch noch mit einem PKW durchgefahren werden. Sohin ergibt sich zweifelsfrei, dass der Abstellplatz des LKW?s eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 1 StVO darstellt.

 

Es wird ersucht, das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Festnahme im Sinne des § 35 lit c VStG offensichtlich begründet war. Aus der beigeschlossenen Zeugenaussage des BI Nuderscher ergibt sich eine lückenlose Kette des Verharrens in der strafbaren Handlung vom Beginn der Festnahme von 06.47 Uhr bis zur Aufhebung der Festnahme um 09.30 Uhr.

 

Dem Beschwerdeführer mögen die entsprechenden Kosten vorgeschrieben werden.?

 

Mit dieser Gegenschrift wurde die Anzeige des Gendarmerieposten Zirl vom 25.09.2000, GZ P 1583/00, in Vorlage gebracht.

 

Am 18.01.2001 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer und die Zeugen Bez.Insp. H.-P. N., E. F., und C. S. einvernommen wurden. Weiters wurden der Gegenstandsakt sowie die Anzeige des Gendarmerieposten Zirl vom 25.09.2000, GZ P 1593/00, dargetan.

 

Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

 

Der Beschwerdeführer ist Marktfahrer und wurde ihm vom Marktgemeindeamt Zirl am 16.08.2000 die Genehmigung zur Aufstellung eines Marktstandes beim Zirler Krämermarkt am Montag, den 25.09.2000, erteilt. Mit Schreiben vom 13.09.2000 wurde diese Genehmigung von der Marktgemeinde Zirl widerrufen. Die Zustellung dieses Schreibens wurde als Einschreiben an die Anschrift des Beschwerdeführers veranlasst. Die Annahme dieses Schriftstückes wurde jedoch verweigert, wobei der Beschwerdeführer dazu angab, dass er selbst sich nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe und sein Vater zur Empfangnahme von an den Beschwerdeführer gerichteten Schriftstücken nicht berechtigt sei.

 

Am 25.09.2000 um 06.30 Uhr erschien der Beschwerdeführer in Zirl und stellte seinen LKW auf der Schlossbachbrücke ab. Dort befindet sich ein beschildertes Halte- und Parkverbot mit den Zusatztafeln ?Anfang? und ?Ende?. Eine entsprechende Verordnung der Marktgemeinde Zirl für dieses Halte- und Parkverbot konnte nicht nachgewiesen werden. Herr E. F., Amtsleiter der Marktgemeinde Zirl, hat sich am 25.09.2000, 06.30 Uhr, zum Abstellort des LKW?s des Beschwerdeführers begeben und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die ihm am 16.08.2000 erteilte Genehmigung zur Aufstellung eines Marktstandes beim Zirler Krämermarkt am 13.09.2000 widerrufen worden sei. Er ersuchte den Beschwerdeführer, den Standplatz zu verlassen, da er keine Genehmigung habe. Vom Beschwerdeführer wurde diesem Ersuchen nicht Folge geleistet, worauf Herr E. F. den Gendarmerieposten Zirl verständigte. Die Gendarmeriebeamten Bez.Insp. N. und Rev.Insp. P. erschienen am Abstellort des LKW?s des Beschwerdeführers. Sie wurden von Herrn E. F. davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer keine Bewilligung zur Aufstellung eines Marktstandes beim Zirler Krämermarkt am 25.09.2000 habe, da die ursprünglich erteilte Genehmigung widerrufen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von Bez.Insp. N. im Hinblick auf den Abstellort des LKW?s im Halte- und Parkverbot und auf der Brücke aufgefordert, den LKW vom Abstellort wegzustellen. Durch den abgestellten LKW auf der Brücke, die in beiden Richtungen befahren werden kann, wurde die Zufahrt zum Marktgelände erschwert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, er sagte, solange er keinen Marktplatz zugewiesen bekomme, fahre er vom Abstellort nicht weg. Hierauf wurde der Beschwerdeführer nochmals von Bez.Insp. N. aufgefordert, seinen LKW wegzustellen. Auch dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen, wonach nach einer Abmahnung die Festnahme des Beschwerdeführers durch Bez.Insp. N. nach § 35 Z 3 VStG ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wurde sodann zum Gendarmerieposte

n Zirl gebracht. Von dort aus wurde der Journaldienst bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck angerufen und der Journaldienstbeamte vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Bez.Insp. N. wurde angewiesen, die Anzeige zu erstatten und die Vorführung vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorzunehmen. Der Beschwerdeführer konnte selbst telefonisch mit dem Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sprechen. In einem weiteren Telefonat der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde Bez.Insp. N. sodann mitgeteilt, die Festnahme könne aufgehoben werden, wenn der Beschwerdeführer seinen LKW wegstelle. Dies wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, worauf dieser sagte, es rentiere sich nun nicht mehr, den Marktstand aufzumachen. Hierauf wurde um 09.30 Uhr die Enthaftung des Beschwerdeführers verfügt und wurde dieser vom Gendarmerieposten Zirl zum Abstellort seines LKW?s gebracht. Der Beschwerdeführer hat seinen LKW am Abstellort weiter stehen lassen. Im Rahmen des Zirler Krämermarktes am 25.09.2000 jedoch keine Verkäufe vorgenommen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers, die von Herrn E. F. bestätigt wurden, hat dieser zweimal vor dem Anlassfall seinen LKW im Zuge eines Zirler Krämermarktes an der gleichen Stelle abgestellt gehabt, ohne dass es zu einer Beanstandung gekommen war.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

1.

Gemäß § 97 Abs 1 StVO haben die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundesgendarmerie .... die Verkehrspolizei (§ 94b Abs 1 lit a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, c) Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken.

 

Gemäß § 97 Abs 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Die nach § 97 Abs 4 StVO von einem Straßenaufsichtsorgan gegebene Anordnung ist eine individuelle Weisung, welche die Verpflichtung des Straßenbenützers mit sich zieht, ihr unter den dort angeführten Voraussetzungen Folge zu leisten (vgl VwGH vom 24.05.1989, ZfVB 1990/1/165).

 

2.

Gemäß § 24 Abs 1 lit b StVO ist unter anderem auf Brücken das Halten und Parken verboten.

 

3.

Gemäß § 35 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

 

4.

Bez.Insp. N. hat die Festnahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf das vorschriftswidrige Abstellen des LKW?s auf der Schlossbachbrücke entsprechend § 35 Z 3 VStG ausgesprochen, da der Beschwerdeführer trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung - nämlich dem vorschriftswidrigen Abstellen seines LKW?s in dem auf der Schlossbachbrücke geltenden Halte- und Parkverbot, das sich aus § 24 Abs 1 lit b StVO ergibt, verharrt hat.

 

5.

Die am 25.09.2000 um 06.47 Uhr von Bez.Insp. N. verfügte Festnahme des Beschwerdeführers und seine Anhaltung am Gendarmerieposten Zirl bis 09.30 Uhr ist entgegen dem Beschwerdevorbringen in rechtskonformer Weise erfolgt.

 

6.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Anlassfall zweimal seinen LKW im Rahmen eines Zirler Krämermarktes an der gleichen Stelle ohne Beanstandung abstellen konnte, ist für die gegenständliche Entscheidung nicht erheblich, da die dabei offenbar in Kauf genommene Missachtung des Halte- und Parkverbotes auf der Schlossbachbrücke keine Rechtfertigung für den Anlassfall darstellen kann.

 

7.

Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 79a Abs 2 AVG ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei, wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Gemäß § 79a Abs 3 AVG ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird.

 

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Land Tirol), den Aufwandersatz entsprechend § 1 Z 3, 4 und 5 der Aufwandersatzverordnung UVS zu leisten. Gleichzeitig war der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abzuweisen.

Schlagworte
Maßnahmebeschwerde, Trotz, Abmahnung, Halte, Parkverbot, verharrt, Festnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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