Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. G. E. über die Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Herrn Mag. S. G., I., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. H. P. W., I., vom 24.04.2001 wie folgt:
I.
Gemäß § 67a Z 2, § 67c Abs 1 und Abs 3 AVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die am 16.03.2001 ausgesprochene Festnahme des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt.
II.
Gemäß § 79a Abs 1, 2 und 4 AVG iVm § 1 Z 1 und 2 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr 499/2001, hat das Land Tirol dem Beschwerdefphrer den Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 610,00, den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 755,00 sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 13,00, zusammen somit Euro 1.378,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.
III.
Gemäß § 79a Abs 1 und 2 AVG hat die Stadtgemeinde Innsbruck den vom Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides vom 21.02.2002, Zl uvs-2001/11/049-13, geleisteten Betrag von Euro 498,00 (Vorlageaufwand Euro 41,00, Schriftsatzaufwand Euro 203,00, Verhandlungsaufwand Euro 254,00) binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, rückzuerstatten.
Mit der gegenständlichen Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde die am 16.03.2001 ausgesprochene Festnahme des Beschwerdeführers durch ein Organ der Tiroler Bergwacht als rechtswidrig bekämpft.
Nach mündlichen Verhandlungen am 21.09.2001 und am 04.02.2002 wurde die Beschwerde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.02.2002, Zl uvs-2001/11/049-13, als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes mangels Obsiegens abgewiesen und dem Beschwerdeführer zu Gunsten der Stadtgemeinde Innsbruck der Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 41,00, den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 203,00 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 254,00, zusammen somit Euro 498,0, auferlegt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.06.2003, Zl V-93/02-10, § 3 Abs 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde über die Erklärung der ?XY Innau? im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck zum geschützten Landschaftsteil (geschützter Landschaftsteil XY Innau), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Boten für Tirol Nr 1020/1993, als gesetzwidrig aufgehobenund ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2004 in Kraft tritt. Mit Erkenntnis vom 25.06.2003, Zl B 760/02-16, hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21.02.2002, Zl uvs-2001/11/049-13, aufgehoben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheoid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden ist.
Das Land Tirol wurde schuldig erkannt, den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit Euro 2.142,00 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Im Hinblick auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol neuerlich über die Maßnahmenbeschwerde vom 25.04.2001 zu entscheiden, wobei der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol bei seiner neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes gebunden ist.
Ausgehend von dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes war der Beschwerde Folge zu geben und gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 dem Beschwerdeführer der Ersatz des Schriftsatzaufwandes, des Verhandlungsaufwandes und der Eingabegebühr zu Lasten des Landes Tirol zuzusprechen.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Aufwandersatzes zu Gunsten der Stadtgemeinde Innsbruck in Höhe von Euro 498,00 war die Refundierung dieses Betrages auszusprechen.