Eine wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Schubhaft über einen Zeitraum
von zwei Monaten hinaus ist es, dass innerhalb von zwei Monaten ein durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Bescheid erlassen wurde (§ 61 Abs 1 iVm § 69 Abs 2 FRG) und nur
noch die Abschiebung zu sichern ist (§ 69 Abs 4 Z 3 FRG). Wird innerhalb der 2- monatigen Frist kein durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Bescheid erlassen, weil die Schubhaftbehörde innerhalb dieses Zeitraumes kein fremdenpolizeiliches Verfahren zur Erlassung eines Ausweisungs- und Aufenthaltsverbotsbescheides geführt hat und auch kein Bescheid nach § 5 Abs 1 AsylG erlassen wurde, gibt es nach Ablauf der 2-monatigen Frist keine Abschiebung zu sichern. Die Fortsetzung der Schubhaft allein wegen der Annahme, dass es innerhalb der Maximalschubhaftdauer von sechs Monaten in einem Asylverfahren zu einem Titelbescheid und einer Abschiebung kommen werde, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Die Annahme der Schubhaftbehörde, die Schubhaft dürfe bis zur Erteilung der Einreise-bewilligung für Italien - aus diesem Land war der Schubhäftling angeblich in Österreich eingereist - verlängert werden, ist bereits im Hinblick auf die Konzeption des Dubliner Übereinkommens (einer Vereinbarung auf Freiwilligkeit) verfehlt. Nach diesem Übereinkommen kann die Rücknahme des Asylwerbers durch den ersuchten Mitgliedsstaat (Italien) vom ersuchenden Staat (Österreich) nicht erzwungen werden; außerdem steht dem ersuchten Mitgliedsstaat zur Entscheidung über das Rücknahmegesuch (bzw. Aufnahmegesuch) eine Frist von drei Monaten zur Verfügung, weshalb ein abweisender Bescheid nach § 5 Abs 1 AsylG erst nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung oder nach dem Verstreichen der erwähnten 3-monatigen Frist erlassen werden könnte. Somit war festzustellen, dass die Verlängerung der Schubhaft rechtswidrig war.