Das Wesen der Notstandspolizei hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 19.6.1950, Slg.1548/A und 7. 7. 1952, Slg. 2609.A) dahingehend gekennzeichnet, daß Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird.
Die Baubehörde stützte ihre Sofortmaßnahme, den Ausspruch eines Wohnungsbenützungsverbotes im Sinne des § 42 Abs 1 Stmk. BauG, auf die Stellungnahmen des feuerpolizeilichen Sachverständigen und des Distriktsarztes. Jedoch ging aus der Aussage des feuerpolizeilichen Sachverständigen hervor, daß eine unmittelbare Gefährdung eines Fehlanschlusses nicht gegeben war, da jede Feuerstätte an einem eigenen Fang angeschlossen war. Auch hatte eine Überprüfung des Rauchfanges auf Undichtheiten nicht stattgefunden. Ob die dort in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefundenen Gasflaschen gefüllt waren oder nicht, wurde nicht festgestellt. Die Baubehörde unterließ es auch, sich davon zu überzeugen, ob die Gasflaschen weggeräumt wurden. Jedenfalls kam der bautechnische Sachverständige in seinem Gutachten zum Schluß, daß keine unmittelbare Gefahr für die Anordnung von Sofortmaßnahmen gegeben waren. Ebenso führte der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten aus, daß bei dem angetroffenen Zustand der Wohnung keine unmittelbar drohende, ein Wohnungsbenützungsverbot indizierende Gefahr bestanden hatte (kein auffallender Ungeziefer- und Schädlingsbefall, nur eine Geruchsbelästigung, die durch Lüften und Beseitigung der Geruchsentwickler behebbar gewesen wäre).
Da somit bei Unterlassung des Wohnungsbenützungsverbotes keine Gefahr eines wahrscheinlichen unmittelbaren Schadens bestanden hätte, wäre es für die belangte Behörde durchaus zumutbar gewesen, die Sanierung der festgestellten Mängel im Rahmen eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens aufzutragen. Durch die Verfügung des Wohnungsbenützungsverbotes wurde der Beschwerdeführer somit - rechtswidrig - in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt.