Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 2. September 1997 eingelangte Beschwerde des Herrn Ramazan G, vertreten durch Herrn Dr. Wilfrid St, Rechtsanwalt in L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abschiebung) gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Abs 1 und Abs 4 AVG, wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
I. In der Beschwerde vom 2. September 1997 wurde nachfolgendes vorgebracht:
Sein bevollmächtigter Rechtsvertreter erhebt die Masznahmenbeschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Abschiebung des Betroffenen.
Der Betroffene ist seit 09.06.1997 mit der österr. Staatsbürgerin Ingeborg H verheiratet.
Er erfüllt daher die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Aufenthaltsgesetz zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung.
Die Ehe ist keine Scheinehe, sondern basiert auf einer Liebesheirat. Eine Abschiebung trotz Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung ist rechtswidrig.
2. Abschiebung, Zurückschiebung und Rückverweisung sind gem. § 37 FrG unzulässig:
Der Bescheid des Bundesasylamtes Graz, vom 11.03.1996, GZ: 96 00 . 411-BAG, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Asyl abgewiesen worden ist, läßt in seiner Begründung (Seite 7) offen, ob der Betroffene als Sympathisant der HADEP in solchem Maße bewertet werden kann, daß Verfolgung durch türkische Behörden droht. Die Entscheidung ist in ihrer Begründung nicht zweifelsfrei und stichhaltig. Er spricht wörtlich davon, daß eine drohende Verfolgung aus seiner Parteizugehörigkeit ...... wohl ...... ausgeschlossen ...... sei. Sämtliche Funktionen des Betroffenen in der HADEP werden nicht zweifelsfrei klar gestellt. Insgesamt kommt hervor, daß im Zweifel gegen den Betroffenen entschieden worden ist.
In der Türkei werden politische Angehörige der HADEP politisch verfolgt. Diese Verfolgung bedeutet Inhaftierung in türkischen Gefängnissen, dort unmenschliche Behandlung und Bestrafung aus Gewissensgründen, äußerstenfalls Verhängung der Todesstrafe.
Die bisherigen Verfahrensergebnisse bezweifeln nicht, daß der Betroffene Sympathisant der HADEP ist und sich an deren Wahlveranstaltungen aktiv beteiligt hat. Er hat weiters einen Asylantrag in Österreich gestellt und dadurch seine Beziehungen zu seinem Heimatstaat erheblich belastet. Im Falle seiner Rückkehr, noch dazu unter der offiziell wahrnehmbaren Maßnahme einer förmlichen Abschiebung ist die Gefahr gegeben, daß er bei seiner Ankunft in der Türkei festgenommen, verfolgt und einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wird und weiters, daß ihm eine Bestrafung für seine politische Agitation, Flucht - bis hin zur Todesstrafe - droht.
Auch nach § 37 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung auszuschließen. Es ist evident, daß die kurdische Minderheit und insbesondere politische Agitatoren aus der kurdischen Minderheit in der Türkei verfolgt werden. Diese Umstände treffen auf den Betroffenen zu. Der Betroffene beruft sich auf die Gründe des § 37 Abs. 1, 2 und stellt den Antrag auf seine Einvernahme im Beisein seines ausgewiesenen Rechtsvertreters zur Wahrnehmung der Gelegenheit, der Abschiebung entgegenstehende Gründe darin darzulegen.
Der Betroffene beantragt seine sofortige Enthaftung. Der Betroffene stellt weiters den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da im oben dargestellten Sinne im Falle einer Abschiebung zuwiderbringende Nachteile für den Betroffenen drohen.
II. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Gemäß § 67 c Abs 4 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich dem der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft (§ 51 FrG) richtet, wird auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom heutigen Tag, GZ.: 25.3-7/97, verwiesen.
Da die Beschwerde a limine zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 67 d Abs 1 AVG entfallen. Gegenstand der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist die Abschiebung des Beschwerdeführers. Laut § 40 FrG ist die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt vor Beschwerdeeinbringung stattgefunden hat. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 2. September 1997 befand sich zwar der Beschwerdeführer in Schubhaft, jedoch hat eine Abschiebung noch nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde nachweislich am 3. September 1997 abgeschoben. Seine Maßnahmenbeschwerde, die somit pro futuro gerichtet ist, war daher als unzulässig zurückzuweisen.