Rechtssatz: Nach dem UbG obliegt dem Gericht (nur) die Prüfung der Frage der Zulässigkeit der (weiteren) Anhaltung einer Person ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme bzw. Unterbringung in einer Anstalt; der davor liegende Zeitraum der Verbringung dieser Person in die Anstalt ist daher grundsätzlich einer Maßnahmenbeschwerde an den UVS zugänglich. Betreten der Wohnung der Beschwerdeführerin gegen deren Willen sowie deren anschließende Verbringung in eine geschlossene Abteilung einer Krankenanstal... mehr lesen...
Rechtssatz: Darlegung der Rechtslage verbunden mit dem Hinweis, bei Nichtbefolgung eine Anzeige zu erstatten, an die sich allenfalls die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens knüpft, stellt keine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt dar. Gleiches gilt für die Nichtausstellung einer schriftlichen Bestätigung über diesen Vorfall, weil es sich hiebei nicht um eine qualifizierte, nämlich unsubstituierbare behördliche Untätigkeit handelt. Zurückweisung in Ermangelung eines tauglichen B... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VG Köln v. 8.8.1988, Zl. 18K10529/85; v. 5.12.1988, Zl. 18K10015/86; VG Karlsruhe v. 19.3.1991, Zl. A11K4510/90. Rechtssatz: Die Durchsetzung der Zurückschiebung nach § 40 FrG stellt - im Gegensatz zur bloßen Anordnung der Zurückschiebung nach § 35 FrG - eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67c Abs. 1 Z. 2 AVG bekämpft werden kann. Feststellungsantrag g... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 26.10.1961, Zl. 372/60; VwSlg 7736 A/1970. Rechtssatz: Das zwangsweise Anbringen von Klebebändern und Plaketten sowie die Untersagung des weiteren Verkaufes des Saatgutes nach § 13 SaatgutG stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Handlungen der Organe der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz, die nach dem BG über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, eine Einrichtung ohne eigene R... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird zunächst an den Beschwerdeführer die Aufforderung ausgesprochen, auf den Gendarmerieposten mitzukommen, was auch geschah, und wird danach die Festnahme ausgesprochen, ohne daß ein richterlicher Haftbefehl vorliegt und auch kein Versuch der Beschaffung eines solchen unternommen wurde, konnte der Beschwerdeführer über seinen Aufenthaltsort nicht mehr frei verfügen, zumal er damit rechnen mußte, daß die einschreitenden Organe physischen Zwang angewendet hätten, wenn er der Au... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. In ihrer Beschwerde macht sie geltend, durch das Zerreißen ihres Asylantrages samt Durchschlag durch einen Beamten der Bezirkshauptmannschaft xx am 23.10.1991 im Recht auf Erledigung des Antrages in Bescheidform verletzt worden zu sein. Weiters wird begehrt, allenfalls die Maßnahme aufzuheben bzw allenfalls dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention sei. Die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beschwerde über Zerreißen eines Asylantrages durch den Beamten einer Bezirkshauptmannschaft war zurückzuweisen, weil das Zerreißen eines Blattes Papier keinen behördlichen Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin darstellt und es im Beschwerdefall an der Ausübung einer konkreten (Befehls- und Zwangs-) Gewalt mangelt. Überdies kann ein Asylantrag auch mündlich gestellt werden. Das Recht auf Erledigung eines Antrages in Bescheidform ist im Wege der Geltendmachung der... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Festnahme und Anhaltung eines Fremden muß sich bis zur Ausfolgung des Bescheides, mit dem die Schubhaft verhängt wird, auf einen gesetzlichen Festnahmegrund stützen. Erfolgt eine Einreise über die grüne Grenze ohne Reisedokumente und österreichischem Sichtvermerk mit anschließendem Aufenthalt im Bundesgebiet, rechtfertigt dies den begründeten Verdacht des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach dem Grenzkontroll-, Fremdenpolizei- und Paßgesetz. Als Rechtsgrundlagen... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 11473 A/1984; VwSen-400023 v. 4.6.1991; VwSen-400024 v. 4.6.1991; VwSen-400030 v. 17.6.1991; VwSen-400050 v.20.8.1991. Wie VwSen-400052 v. 13.9.1991 Rechtssatz: Sechswochenfrist des § 67c Abs.1 AVG gilt auch für Schubhaftbeschwerden, soweit sich diese gegen die Festnahme und Anhaltung als solche (und nicht gegen die spezifischen Umstände während der Inhaftierung) richten. Beschwerde muß daher spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Zustellung des Schubhaftb... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Dienstanweisung - auch wenn sie den Aufgabenbereich eines Beamten wesentlich ändert - stellt keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Schlagworte Dienstanweisung, Befehls- und Zwangsgewalt mehr lesen...