Gemäß § 13 Abs 2 AVG sind Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt schriftlich einzubringen, da sie nach § 67c Abs 1 AVG an eine sechswöchige Frist gebunden sind. Mündliche Anbringen werden durch ihre niederschriftliche Protokollierung (§ 14 AVG) nicht zu schriftlichen Anbringen (VwSlg 3657A/1955). Da eine Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG nur bei schriftlichen Anbringen möglich ist, kann eine mündlich eingebrachte und niederschriftlich protokollierte Maßnahmenbeschwerde außerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist auch durch ihre schriftliche Einbringung nicht mehr verbessert werden. Somit ist eine solche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.