Bringt der Beschwerdeführer am 12.2.1998 einen Asylantrag ein, so ist er zum Zeitpunkt der Zurückschiebung am 17.2.1998 als Asylwerber anzusehen. Da gemäß § 21 Abs 2 Asylgesetz ein Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf, ist die Zurückschiebung am 17.2.1998 als rechtswidrig zu erklären.