Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Verlassens des LNKH "freiwillig nach dem UbG in der Anstalt", da knapp zuvor die unfreiwillige Anhaltung mittels Gerichtsbeschluß geendet hatte. In einem derartigen Fall müssen neuerlich die Voraussetzungen der Unterbringung im Sinne des § 3 UbG vorliegen, wenn der Betreffende wieder in die Anstalt zurückgebracht wird. Daher traf die Argumentation der belangten Behörde nicht zu, wonach die Wiederunterbringung über Ersuchen der Anstalt eine bloße Wiederherstellung des vom Untergebrachten eigenmächtigen unterbrochenen rechtlichen Zustandes sei und keine Verbringung in eine Anstalt im Sinne des § 8 UbG darstelle". Aus dem eingeholten medizinischen Gutachten ging hervor, daß "nicht einmal die vage Möglichkeit einer drohenden Selbst- oder Fremdschädigung" vorlag und dies auch für einen medizinischen Laien - wie die Gendarmeriebeamten es sind - erkennbar gewesen sein mußte. Die irrige Annahme, daß ein Rückholauftrag vorliegt, ging - wie oben ausgeführt - zu Lasten der belangten Behörde. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer bei seiner Zurückbringung am 15. Dezember 1997 nachträglich in den geschlossenen Bereich aufgenommen wurde, kann die Verbringung in concreto nicht rechtmäßig erscheinen lassen, da das Zustandsbild des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seines Antreffens "unauffällig, normal und adäquat" war (siehe medizinisches Gutachten). Eine Fahndung nach einer Person im Sinne des § 24 Abs 1 Z 3 SPG schließt keinesfalls einen Rückholauftrag in sich.