RS UVS Kärnten 2002/02/15 KUVS-1240/12/2001

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Veröffentlicht am 15.02.2002
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Rechtssatz

Erfolgt die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme  in Durchführung eines richterlichen Befehls, so ist dies dem Gericht zuzurechnen, das den Hausdurchsuchungsbefehl erlassen hat und können als Gerichtsakte nicht mit Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. Selbst wenn aufgrund dieser richterlichen Verfügung auch Präparate beschlagnahmt worden sein sollten, deren veterinärmedizinischer Charakter in Zweifel gezogen werden könnte, so wäre darin noch keine selbstständige anfechtbare faktische Amtshandlung zu erblicken. Eine der belangten Behörde selbst zuzurechnende Überschreitung des richterlichen Befehls würde nur dann vorliegen, wenn es sich bei den beschlagnahmten Objekten um offenkundig nicht veterinärmedizinische Präparate und Produkte gehandelt hat. Daraus folgt auch, dass im Falle einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vorliegt und dementsprechend auch der Rechtsweg an den UVS eröffnet wäre.

Schlagworte
faktische Amtshandlung, Hausdurchsuchung, Hausdurchsuchungsbefehl, Beschlagnahme, veterinärmedizinische Ordination, veterinärmedizinische Präparate, veterinärmedizinische Produkte, Organhandeln, Hausdurchsuchungsüberschreitung, Produkte, Ordination, Präparate
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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