TE UVS Wien 1997/07/21 02/26/119/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fridl über die Maßnahmenbeschwerde vom 18.12.1996 des Herrn Nojimudeen M, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Verletzung des § 9 StGG und des Rechtes keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 3 MRK unterworfen zu werden) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird, soweit sie Verletzungen des Artikel 3 der MRK behauptet, gemäß § 67 c Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Insofern die Beschwerde Verletzungen des Artikel 9 StGG behauptet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 79a AVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Kosten in Höhe von S 6.865,-- (Sechstausendachthundertfünfundsechzig) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Gemäß § 66 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der der erkennenden Behörde erwachsenen und mit S 1.223,-- (Eintausendzweihundertdreiundzwanzig) bestimmten Dolmetschergebühren zu Handen des Magistrates der Stadt Wien, Buchhaltungsabteilung I, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegt.

Text

Begründung:

Vorweg wird folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf) hatte vor der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde eine Richtlinien- und Aufsichtsbeschwerde vom 11.11.1996 eingebracht. Das Landesgendarmeriekommando für Niederöstereich hatte in seiner Sachverhaltsmitteilung vom 13.1.1997 dem Vertreter des Bf mitgeteilt, daß keine Verletzungen der Richtlinienverordnung verifiziert werden konnten. Eine Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 89 Abs 4 SPG war vom Bf nicht innerhalb der gesetzlichen Frist verlangt worden. Im gegenständlichen Verfahren waren daher ausschließlich die in der Maßnahmenbeschwerde vom 18.12.1996, eingelangt am 19.12.1996, behaupteten Beschwerdegründe zu prüfen.

I. Die Maßnahmenbeschwerde vom 18.12.1996 ist wie folgt begründet:

" ...1. Die Richtlinienbeschwerde vom 11.11.1996 zu umseitiger Geschäftszahl wird, soweit sie sich auf Punkt 2. der Richtlinienbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien und die Punkte 3.3 und 3.4 bezieht, auch als Maßnahmenbeschwerde erhoben.

Wem das inkriminierte Verhalten zuzurechnen ist, ist für den Beschwerdeführer, aber auch dessen ausgewiesenen Vertreter nicht eindeutig zu klären. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 7.11.1996, dessen Durchführung unter Punkt 2. der Richtlinienbeschwerde zum Gegenstand der Eingabe gemacht wurde, wurde vom Gendarmerieposten M, Kriminaldienstgruppe, L-straße, Bezirk Mö, Niederösterreich, zu Zahl P-3294/96 auf telefonische Ermächtigung durch den Journalstaatsanwalt des JGH Wien ausgestellt. Es ist daher anzunehmen, dass die Hausdurchsuchung durch Gendarmen dieses Gendarmeriepostenkommandos vorgenommen wurde, jedoch von diesen nur als Unterstützung für Sicherheitsorgane der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Me. Deshalb wurde diese Dienststelle als belangte Behörde angeführt. Für den Fall, dass die gegenständliche Maßnahme einer anderen Behörde zuzurechnen ist, möge die belangte Behörde berichtigt werden.

2. Durch das Verhalten der Sicherheitsorgane, wie es geschildert wurde, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden, insbesondere in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht gemäß Artikel 3 MRK, nicht unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden, bzw gemäß Artikel 9 StGG, wonach das Hausrecht unverletzlich ist. Die Maßnahmebeschwerde wird aber auf die Verletzung jedes nur erdenklichen verfassungsgesetzlichen und einfach gesetzlichen Rechtes des Beschwerdeführers gestützt.

Es wird daher gestellt der Antrag:

Der angerufene UVS möge feststellen: Der Beschwerdeführer Nojimudeen M ist am 7.11.1996 in seinem Wohnhaus in Wien, J-Platz, in seinen Rechten durch Organe der belangten Behörde in nachstehenden Punkten verletzt worden:

1. Der Beschwerdeführer, in dessen Wohnung eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, wurde weder aufgefordert, der Durchsuchung beizuwohnen, noch wurden irgendwelche Nachbarn beigezogen, obwohl die Beamten wussten, dass der Beschwerdeführer praktisch blind ist. Er wurde vielmehr gewaltsam aus der Wohnung hinausbefördert und während der Hausdurchsuchung auf dem Gange stehengelassen.

2. Bei der genannten Hausdurchsuchung wurde die Wohnung des blinden Beschwerdeführers verwüstet. Die Hausdurchsuchung wurde nicht mit Vermeidung jeder nicht unumgänglichen nötigen Belästigung oder Störung des Beschwerdeführers durchgeführt. Diese Missachtung der gesetzten Anordnung ist umso verwerflicher, als die einschreitenden Beamten wussten, dass der Beschwerdeführer blind ist und jede Störung, ja Zerstörung der Ordnung in seiner Wohnung für ihn eine äußerst schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Lebensführung bedeutet. ..."

II. Das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich legte mit Schreiben vom 13.1.1997 eine Meldung des Bezirksgendarmeriekommandos Mö vom 3.12.1996 mit folgendem verfahrensgegenständlichen Inhalt vor:

" ... a) Inhalt der Beschwerde

" ... In der Wohnung in Wien, J-Platz des Nojimudeen M sei am 07.

November 1996, gegen 05.00 Uhr, eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden, wobei er nach heftigem Klopfen und Läuten auf den Gang gestoßen worden sei. Er habe auch gesagt, daß er blind sei. Die Beamten seien sodann mit einem Hund in die Wohnung eingedrungen und hätten diese verwüstet. Er habe als Blinder eine fixe Ordnung. Aus den Kästen sei alles auf den Boden geworfen worden. ... Man habe der Durchsuchung auch weder einen Nachbarn noch einen Wohnungsinhaber selbst beigezogen.

b) Ergebnis der Erhebungen

Eingangs des ggst Punktes der Beschwerde wird durch den unterfertigten, erhebenden Vorgesetzten der am Einschreiten beteiligt gewesenen Gendarmeriebeamten des Bezirkes Mö festgestellt, daß dem Beschwerdeinhalt unter Zugrundelegung des nachstehenden Erhebungsergebnisses in allen Punkten widersprochen werden muß. ..."

"... Nach Erhebung der Wohnanschrift der Genannten in Wien wurde der Sachverhalt dem Journalstaatsanwalt der StA Wien und dem Journalrichter des JGH Wien angezeigt. Frau Dr S erließ zunächst für die Wohnungen in M, W-straße, und für die elterliche Wohnung der Simisola M in Wien, J-Platz, richterliche Durchsuchungsbefehle. Mittlerweile war durch die Ausforschung der beiden Geflüchteten auch bekannt geworden, daß diese im dringenden Verdachte stünden, größere Mengen an Suchtgiften verhandelt zu haben. Die Hausdurchsuchung an der Wohnanschrift in Wien, J-Platz, wurde am 07. November 1996, zwischen 04.00 Uhr und 05.15 Uhr, von GrInsp P und Insp K aufgrund einer verfügten Dienstzuteilung dem BMI, GenDion, fd öffentl Sicherheit, mit Unterstützung durch die Streifen der BPD Wien, "L-1" der SW-Abteilung Wien-Me mit RvInsp F und Insp W, und "T-3" der Diensthundeabteilung mit RevInsp G und Insp R unter Mitführung eines Suchtgift-Spürhundes vorgenommen. Bei der Annäherung an das Zielobjekt mußten die entschreitenden Beamten unter Beachtung der Grundsätze der Eigensicherung vorgehen, zumal mit Grund zu besorgen war in der Wohnung könnte sich auch jene Person aufhalten, die im dringenden Verdachte stand, einige Stunden zuvor gegen die Beamten des GP M einen aktive, gewaltsamen Widerstand gegen die Staatsgewalt ausgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, daß es ausgebildeten Gend-Beamten und SWB durchaus zugemutet werden kann, eine Dienstpistole zu ziehen und so zu führen, daß dadurch dritte Personen nicht gefährdet werden. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, daß sich die Geflüchteten in der Wohnung aufhalten würden und überdies ein Suchtgifteinsatz mit einem Hund nur dann erfolgversprechend ist, wenn das Tier nicht von dritten Personen abgelenkt wird, wurde der Wohnungsinhaber (Beschwerdeführer) zunächst aufgefordert, vor der Wohnung nächst der Eingangstür zu warten, während der Polizei-Diensthundeführer mit dem Tier die Wohnung betrat und sodann das Tier oberflächlich in der Wohnung suchen (nicht durchsuchen) ließ. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar gegenüber den intervenierenden Gend- und Polizeibeamten, daß er sehbehindert sei, führte jedoch in keinster Weise aus, daß er so stark sehbehindert sei, daß er fast erblindet wäre. Bei der tatsächlichen Durchsuchung durch die Beamten war der Beschwerdeführer in der Wohnung anwesend, sodaß eine Beiziehung von Nachbarn auch im Hinblick auf die Vermeidung jedes unnötigen Aufsehens und unter Beachtung des Rufes des Beschwerdeführers überflüssig war. Mit Rücksicht auf den Suchtgiftverdacht mußte die Wohnung mit der nötigen Sorgfalt durchsucht werden, wobei jedoch jede unnötige Unordnung, Belästigung oder Störung des Wohnungsinhabers vermieden wurde. Die Beamten waren auch bemüht, die Ordnung so herzustellen, wie sie sie angetroffen hatte, wobei natürlich nicht ausgeschlossen werden kann, daß der eine oder andere Gegenstand nicht mehr exakt an den Platz zurückgelegt werden konnte, wo er sich zuvor befunden hatte. Ein solches Verhalten wird aber von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch die Bestimmungen der §§ 139 ff StPO auch gar nicht gefordert. Es mag schon sein, daß der Beschwerdeführer nach der Durchsuchung den einen oder anderen Gegenstand nicht mehr exakt an jenem Ort vorgefunden hat, an dem er ihn zuvor deponiert hat und als Folge seines Suchens selbst eine gewisse Unordnung hervorgerufen hat, die jedoch den intervenierenden Sicherheitsorganen nicht zur Last gelegt werden kann. ..."

" ... c) Schlußfolgerungen

Unter Zugrundelegung des Erhebungsergebnisses des GP M und des BGK Mö wird die ggst UVS-Beschwerde als unbegründet erachtet.

3. Der beschwerdeführende Wohnungsinhaber wurde nicht nur aufgefordert, der Durchsuchung beizuwohnen; er war auch tatsächlich dabei. Lediglich bei dem primär aus Sicherheitserwägungen getragenen Polizeidiensthundeeinsatz konnte er das Geschehen nur von der Eingangstür aus betrachten, wobei diese Vorgangsweise vor allem durch die Bestimmung des § 38 Abs 2 SPG getragen war. Die Beamten wußten nicht, daß der Beschwerdeführer blind war. § 141 StPO ist auf den Beschwerdeinhalt nicht abgesteckt, weil er lediglich die Hausdurchsuchung ohne richterliche Anordnung regelt, was im konkreten Fall nicht gegeben war. Laut übereinstimmenden Angaben der Beamten wurden die Erfordernisse des § 142 StPO eingehalten; die Beiziehung eines Nachbarn oder Hausgenossen erübrigte sich, weil der Wohnungsinhaber selbst zugegen war. Aus diesen und den in Punkt 2. angeführten Gründen kann daher auch ein rechtswidriges Vorgehen im Sinne der §§ 5 und 6 RLV und auch nicht nach der EMRK erkannt werden.

4. Die Hausdurchsuchung wurde - wie angeführt - im Sinne des § 142 StPO durchgeführt. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er könne unter Berücksichtigung seiner Sehbehinderung einzelne Gegenstände nicht oder nicht mehr so leicht finden, so kann daraus weder ein Vorwurf nach § 142 StGB noch nach §§ 5 und 6 RLV abgeleitet werden. ..."

III. Gemäß § 67c Abs 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG (Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung hat die Beschwerde zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

2.

soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Vewaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),

3.

den Sachverhalt,

4.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

 5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,

 6. die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Angesichts des Umstandes, daß sowohl Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich als auch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien bei der bekämpften Amtshandlung tätig waren, war eine genauere Angabe in der Beschwerde darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde), dem Bf nicht zumutbar und ist die Beschwerde daher auch im Sinne der Ziffer 2 des § 67c Abs 2 AVG zulässig.

Da der angefochtene Verwaltungsakt, mit dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wurde, im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gesetzt worden war, ist dieser Verwaltungssenat örtlich zuständig.

IV. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 16.6.1997 und am 17.6.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Von Parteienseite wurde der Bf im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters einvernommen. Das Bundesministerium für Inneres war durch zwei bevollmächtigte (Schreiben des BMI vom 13.6.1997), dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich dienstzugeteilte, Behördenvertreter anwesend. Als Zeugen wurden am 16.6.1997 Lieselotte Se, Edeltraud Schr, Randa E, Walter Schi und die Tochter der Beschwerdeführers, Simisola M einvernommen. In der Verhandlung am 17.6.1997 wurden die Zeugen GrI P, Insp K, RvI F, Insp W, RvI G und Insp R einvernommen.

V. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Bf ist zu 92 % sehbehindert. Am 6.11.1996 fand in M eine Amtshandlung unter anderem gegen die Tochter des Bf, Simisola M, statt, die zu deren Festnahme führte. Am 7.11.1996, ca um 4.30 Uhr, verlangten zwei Beamte der Gendarmeriestreife M mit Assistenz von vier Wiener Polizeibeamten, nämlich zweier Hundeführer, die einen Suchtgiftspürhund mitführten, und zweier weiterer Polizeibeamten, vom Bf Einlaß in dessen Wohnung in Wien, J-Platz, um über mündlich um 00.53 Uhr angeordneten gerichtlichen Befehl eine Hausdurchsuchung (im folgenden: HD) wegen Verdachts des Suchtgiftbesitzes und Lagerung von Diebsgut durchzuführen. Der Bf, der sich als blind zu erkennen gab, wurde von einem Beamten zur Seite geschoben und er trat auf den Gang hinaus. Dann wurde in der Wohnung des Bf zunächst eine Untersuchung mit dem Spürhund vorgenommen. Dem Bf wurde der Zweck der Amtshandlung mitgeteilt und er sagte zu einem der Beamten, der vor der Wohnung geblieben war, das könnten sie (die Beamten) gerne tun. Die Beamten F und W verließen den Einsatzort noch bevor der Hundeeinsatz beendet war. Der Bf stand etwa 10 bis 15 Minuten auf dem Gang vor seiner Wohnung. Als nach dem Hundeeinsatz die Untersuchung von den verbliebenen Beamten in der Wohnung fortgesetzt wurde, betrat der Bf gemeinsam mit GrInsp P wieder die Wohnung. Der Bf zeigte den Beamten "seinen" Bereich auf der rechten Seite des Wohnschlafzimmers. Dann hielt er sich bis zur Beendigung der HD in der Gangküche auf. Während der HD rief die Dolmetscherin, die der Vernehmung der Tochter des Bf beigezogen worden war, an. Danach telefonierte der Bf in englischer Sprache mit seiner Tochter. Bei der HD wurden Gegenstände aus Kästen genommen und an anderen Stellen wieder hineingegeben, ferner wurden Gegenstände, nämlich zumindest eine Tasche, die von einem Kasten heruntergehoben worden war, auf den Boden gelegt, sodaß die ursprünglich in der Wohnung bestehende Ordnung nicht wiederhergestellt wurde. Kleidungsstücke des Bf wurden jedoch nicht aus den Kästen geräumt. Die HD endete um ca 5.00 Uhr. Zwischen 6.00 und 6.30 Uhr erschien die Tochter des Bf Simisola M. Es kam zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen den beiden, die dazu führte, daß Nachbarinnen Nachschau hielten und die Wohnung besichtigten.

Nicht festgestellt wird, daß die die HD durchführenden Beamten Dokumente auf den Fußboden geworfen hatten.

Ferner wird festgestellt, daß der Bf zwar der deutschen Sprache so weit mächtig ist, daß er Fragen versteht und einem Gespräch folgen kann. Kompliziertere Sachverhalte konnte er dem Verhandlungsleiter aber nicht so erläutern, daß dieser zweifelsfrei den Inhalt dieser Aussagen erkennen konnte. Aus diesem Grunde wurde die Vernehmung des Bf zwar in deutscher Sprache begonnen, aber mit einem Dolmetsch für Englisch fortgesetzt.

VI. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Bf, der einvernommenen Zeugen und den Inhalt der in der Verhandlung vorgelegten Urkunden.

VI. 1. Zum Zustand der Wohnung nach der Hausdurchsuchung differierten die Aussagen der Zeugen auffällig: Se und Schr sagten aus, die gesamte Wäsche des Bf sei auf dem Boden gelegen, hingegen hatte E die Bettwäsche auf einem Haufen auf dem Bett liegend gesehen und einen Haufen Wäsche auf dem Sofa; Der Bf gab an, daß alles verstreut gewesen sei, aus seinem Kleiderkasten sei aber nichts entfernt worden, Kleidungsstücke seien nach der HD an anderen Orten gewesen. GrInsp P sagte, es sei versucht worden, die Sachen wieder dort hineinzulegen, wo sie (vorher) waren, die Beamten seien bemüht gewesen, die Wohnung nicht zu verwüsten. Auch die übrigen Beamten bestritten, die Wohnung verwüstet zu haben. Nach den Angaben Ses und der Simisola M seien ebenso die Papiere aus einer Dokumentenmappe auf dem Boden gelegen; nicht hingegen nach Schrs Angaben, während E viele Zettel auf dem Tisch gesehen hatte. P und K verneinten, Papiere auf den Boden geworfen zu haben.

Eine weitere Unsicherheit ergab sich daraus, daß die Tochter des Bf von Zeugen als in einem hysterischen Zustand beschrieben wurde und sie selbst - anders als der Bf - angegeben hatte, bereits vor dem Eintreffen der Nachbarinnen mit dem Aufräumen begonnen zu haben. Auch der Bf hatte sich nach seinen Angaben vor dem Eintreffen seiner Tochter bereits einen "Überblick" über die verstreuten Sachen verschafft.

Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß zumindest ein Teil des Zustandes, wie ihn die Nachbarinnen zumindest eine gute Stunde nach der Hausdurchsuchung vorfanden, vom Bf selbst oder von seiner Tochter oder von beiden herrührte.

Bei Abwägung der Zeugenausagen wird den Exekutivbeamten dennoch nicht gefolgt, daß sie die Wohnung in dem Zustand verlassen hätten, in dem sie sie angetroffen hatten. Schließlich räumt die belangte Behörde selbst ein, daß "... natürlich nicht ausgeschlossen werden kann, daß der eine oder andere Gegenstand nicht mehr exakt an den Platz zurückgelegt werden konnte, wo er sich zuvor befunden hatte. ..."

Insgesamt reicht des Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aber jedenfalls nicht aus, eine durch die HD verursachte "Verwüstung" der Wohnung des Bf feststellen zu können.

VI. 2. Zur Frage, ob der Bf gewaltsam hinausgestoßen worden sei, machte die Zeugin Se zwar Angaben, sie hatte aber keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht. Vielmehr gab sie an, diesbezüglich dem Bf zu glauben. P und K hingegen stellten ein Hinausschieben in welcher Form auch immer in Abrede. Während noch in der Beschwerde von einem gewaltsamen Hinauswerfen die Rede ist, sprach der Bf in der Verhandlung einmal von einem nicht heftigen Hinausstoßen, einmal von einem Hinausschieben, schließlich in der Verhandlung vom 17.6.1997, 13.00 Uhr, daß er zur Seite geschoben worden sei.

Angesichts der beengten räumlichen Situation, die durch die Anwesenheit von sieben Personen (der Beschwerdeführer und sechs Beamte) und einem Hund im Tür- bzw Gangbereich geherrscht haben muß, erscheint es als durchaus wahrscheinlich, daß es zu einer körperlichen Berührung zwischen einem der Beamten und dem Bf kam. Auch der Bf hatte die Situation mit dem hechelnden Hund nachvollziehbar beschrieben. Diese Aussage steht in Einklang mit der Aussage Gs, daß der Bf vor dem Hund Angst gehabt habe. Es erscheint daher auch als nachvollziehbar, daß der Bf diese Berührung als ein Schieben empfunden hatte.

VI. 3. Zur Sehbehinderung des Bf gaben P und K an, daß der Bf das Wort "blind" zwar nicht verwendet habe, daß er aber gesagt habe, daß er schlecht sehe. Hingegen betonte der Bf, er habe mehrmals gesagt, er sei blind.

Es erscheint der erkennenden Behörde lebensfremd, daß der von der Amtshandlung verstörte Bf das für ihn sicher schwierige Wort "sehbehindert" oder eine andere Umschreibung für seine Sehbehinderung verwendet haben soll, zumal die Ausdrücke für "blind" in englischer und deutscher Sprache fast ident sind.

VI. 4. Unterschiedliche Aussagen gab es auch zur Frage, ob der Bf noch während der HD eine Telefonat führte. Diesbezüglich wird der glaubwürdigen, schlüssigen und detaillierten Aussage des Zeugen K gefolgt, da sich dieser Zeuge wohl nicht detailliert daran erinnern hätte können, wenn das Telefonat nicht in seiner Gegenwart stattgefunden hätte. Nicht gefolgt wird dem Bf daher, daß die Beamten bereits abgezogen gewesen seien.

VI. 5. Zur Frage, wie lange der Bf auf dem Gang gestanden sei, wird den weitgehend übererinstimmenden, überdies schlüssigen Angaben der Beamten gefolgt.

VII. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wurde erwogen:

VII. 1.) Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes:

Art 9 StGG normiert:

Das Hausrecht ist unverletzlich. Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862 (RGBl Nr 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt. Diese Bestimmung gewährleistet den Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen. Laut dem Gesetz vom 27.10.1862, RGBl Nr 88, zum Schutz des Hausrechtes, welches gemäß Art 149 Abs 1 B-VG als Verfassungsgesetz zu gelten hat, dürfen Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. § 1 HausrechtsG bestimmt, daß eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten, in der Regel nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls unternommen werden darf. Auch gemäß Art 8 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Eingriffe in diese Rechte sind gemäß Art 8 Abs 2 MRK unter anderem im Dienste der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zulässig.

§ 140 Abs 1 StPO normiert:

Eine Durchsuchung ist in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung dessen, bei oder an dem sie vorgenommen werden soll, und nur insofern zulässig, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden Gründe herbeigeführt wird. Gemäß § 142 Abs 1 StPO sind Haus- und Personendurchsuchungen stets mit Vermeidung alles unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, mit möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstande der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie mit sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen.

Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, können nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die auf Grund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommene Akte zur Durchführung dieses Befehls - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Nur im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (VwGH 16.9.1993, 92/01/0940, mit zahlreichen Literaturhinweisen).

§ 142 Abs 1 StPO setzt nach seinem Wortlaut ein gewisses Maß an Belästigung und Störung voraus. Weder wird die Erstellung einer Bestandsaufnahme vor einer HD noch die exakte Wiederherstellung des Zustandes vor der HD gefordert.

Zur Frage der Notwendigkeit der Beeinträchtigung:

Bei einer Hausdurchsuchung hat sich der Grad der Suchintensität primär am gesuchten Objekt zu orientieren. Während etwa bei der Suche nach einer Person das Entleeren von Schubläden exzessiv wäre, ist bei der Suche nach Drogen eine extrem genaue Vorgangsweise erforderlich, da Suchtgifte bekanntlich in winzigen Mengeneinheiten - häufig auch getarnt - gehandelt und verwahrt werden. Es ist daher sowohl die intensive Suche in Kästen, Kleidungsstücken, Wäsche, Geschirr als auch in Schubläden, Aktenkoffern, Dokumentenmappen etc als vom HD-Befehl erfaßt anzusehen.

Die Störung der vorhandenen Ordnung war daher im Hinblick auf eine effiziente Vorgangsweise unumgänglich und kann unter dem Blickwinkel des Erfordernisses der Notwendigkeit nicht als exzessiv qualifiziert werden.

Das vom Verfassungsgerichtshof aufgestellte Verhältnismäßigkeitsprinzip fordert die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende polizeiliche Maßnahme (VfSlg 12501/1990). Es bedarf keiner näheren Erläuterung, daß bereits geringfügige Veränderungen die Ordnung in der Wohnung eines Blinden massiv stören können, da sich ein Blinder darauf verlassen muß, daß sich die Gegenstände an ihren Plätzen befinden. Nach Auffassung der erkennenden Behörde hat ein Drogensucheinsatz in der Wohnung eines Blinden oder anderweitig Behinderten dennoch mit der gleichen Intensität zu erfolgen wie an allen anderen Plätzen. Andernfalls wären Behindertenwohnungen ideale Orte für Suchtgiftdepots. (Daß dem Umstand der Behinderung eines Betroffenen dennoch Rechnung zu tragen ist siehe Pkt VII.3.)

Im vorliegenden Fall hatten die Beamten mit einem Suchhund eine Vorselektion vorgenommen. Wenngleich der Einsatz eines Suchhundes nicht primär der Verwirklichung des Verhältnismäßigkeitsprinzipes dient, hatte diese Vorgangsweise doch den Effekt, daß die mit der HD verbundene Störung reduziert und erkennbar dem Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung getragen wurde.

Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung ist daher insgesamt so weit als maßhaltend zu beurteilen, daß ein exzessives Vorgehen, das als Überschreitung der richterlichen Anordnung zu sehen wäre, nicht festgestellt werden kann.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.

VII. 2. Art 3 MRK normiert:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Die Beschwerde stützt sich auf folgende Sachverhaltsbehauptungen:

Der Bf sei

1.)

gewaltsam aus der Wohnung hinausbefördert worden,

2.)

während der Hausdurchsuchung auf dem Gange stehengelassen worden.

Ad 1.) Eine Behandlung muß einen bestimmten Schweregrad erreichen, ehe sie als "unmenschlich" im Sinne des Art 3 MRK eingestuft werden kann, dazu zählt eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person (VfGH E v 4.3.1986, B 536/84, E v 19.3.1986, B 470/83-12).

Vom Bf selbst war sein Beschwerdevorbringen in seiner Einvernahme dahingehend relativiert worden, daß er angab, hinaus- bzw zur Seite geschoben worden zu sein.

Nach der Judikatur des Verfassunggerichtshofes stellt heftiges Schieben und Stoßen bei beengter räumlicher Situation und passivem Widerstand des Bf eine menschenunwürdige Behandlung dar (VfSlg 8580/1979, E v 28.11.1986, B 46/85). Da sich weder aus den Angaben der dazu einvernommen Zeugen noch des Bf selbst die Anwendung von Gewalt, die sich im Sinne der obigen Judikatur als "heftig" umschreiben ließe, erkennen läßt, erübrigt sich eine nähere rechtliche Prüfung dieses Beschwerdepunkts.

Ad 2.) Bloßes Stehenlassen stellt nach Auffassung der erkennenden Behörde weder eine unmenschliche noch eine erniedrigende Behandlung dar. Wenn der Bf damit eine Verletzung der Absätze 3 bis 4 des § 142 StPO moniert, dann wäre diese dem Gericht und nicht der Verwaltungsbehörde zuzurechnen.

Das - allenfalls eine erniedrigende Behandlung meinende - Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Bf habe barfuß auf dem Gang stehen müssen, ist offensichtlich verspätet und es erübrigt sich daher ebenfalls, darauf näher einzugehen.

VII. 3. Oben wurde bereits ausgeführt, daß die Zerstörung der Ordnung bei Durchführung einer HD dann nicht rechtswidrig ist, wenn sie dem Zweck der Maßnahme angemessen ist.

Das Beschwerdevorbringen, die Wohnung des blinden Beschwerdeführers sei verwüstet worden, obwohl die einschreitenden Beamten gewußt hätten, daß der Beschwerdeführer blind ist und jede Störung der Ordnung in seiner Wohnung für ihn eine äußerst schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Lebensführung bedeute, läuft aber erkennbar auch darauf hinaus, daß der Bf in diesem Zustand zurückgelassen wurde.

In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob auch durch Unterlassung der Tatbestand der unmenschlichen Behandlung erfüllt werden kann. Der UVS Niederösterreich hat mit Bescheid vom 29.12.1993 zur Zahl Senat-B-91-064 erkannt, daß durch das Nichtgewähren unverzüglicher ärztlicher Hilfe bei erkennbarer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Menschen das gem Art 3 EMRK gewährleistete Recht verletzt wird.

Der UVS Wien folgt dieser Rechtsauffassung insofern, als dem Umstand, daß ein Behinderter von einer Amtshandlung betroffen ist, nicht anders Rechnung zu tragen ist als gegenüber einem Kranken. Es wäre also im Sinne des Art 3 MRK rechtswidrig, nach Beendigung einer HD, bei der die für die Lebensführung des Behinderten notwendige Ordnung zerstört wurde, den Behinderten im Zustand der Hilflosigkeit seinem Schicksal zu überlassen.

Die die Amtshandlung durchführenden Organe haben daher grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, daß die für die Lebensführung eines Behinderten erforderliche Ordnung so weit wie möglich wiederhergestellt wird.

Dazu ist jedoch zum konkreten Beschwerdefall folgendes auszuführen:

 1. Dem Bf war es bereits vor Eintreffen seiner Tochter gelungen, sich einen "Überblick" zu verschaffen. Schon daraus erhellt, daß der Grad der Unordnung in Zusammenschau mit der Behinderung des Bf eine schwerwiegende und nachhaltige Beeinträchtigung in der Lebensführung des Bf nicht annehmen läßt. Im übrigen ergab auch das Ermittlungsverfahren - wie bereits oben ausgeführt - keine durch die HD verursachte "Verwüstung" der Wohnung.

 2. Die Beamten hatten überdies keine Kleidungsstücke des Bf ausgeräumt, sondern von vornherein ihre Suche auf den Bereich der Tochter des Bf konzentriert.

 3. Die Wiederherstellung der Ordnung muß nicht in jedem Fall von den amtshandelnden Beamten selbst besorgt werden, da diese Aufgabe von Personen, die mit den Lebensumständen des Behinderten vertraut sind, zweifellos effektiver bewältigt werden kann. Wenn daher nach Beendigung der HD eine solche Person innerhalb angemessener Zeit tätig wird, liegt eine Rechtswidrigkeit im Sinne der Beschwerde nicht vor.

Den Beamten war bekannt, daß der Bf mit seiner Tochter zusammenlebt - schließlich richtete sich die Amtshandlung primär gegen diese. Es erklärt sich von selbst, daß diese Haushaltsgenossin des Bf mit den Lebensumständen des Bf und der damit zusammenhängenden Ordnung in seinem Haushalt besser vertraut ist als den Beamten.

 4. Tatsächlich traf die Tochter des Bf etwa eine Stunde nach Abschluß der HD in der gemeinsamen Wohnung ein und begann mit dem Aufräumen. Selbst wenn der Bf in einem Zustand der Hilflosigkeit zurückgelassen worden wäre, wäre dieser Zeitraum insofern als tolerierbar anzusehen und ein exzessives Vorgehen der Beamten auch in dieser Hinsicht nicht festzustellen gewesen, da weder vorgebracht wurde noch sonst erkennbar ist, daß der Bf in der fraglichen Stunde konkret an einer für seine Lebensführung erforderlichen Tätigkeit gehindert wurde. Die abstrakte Möglichkeit reicht nach Auffassung der erkennenden Behörde zur Feststellung einer menschenunwürdigen Behandlung nicht aus. Die Beschwerde war daher, auch insoweit sie sich auf Art 3 der MRK stützt, als unbegründet abzuweisen.

VI. Kosten: Der zur Verhandlung beigezogene Dolmetscher für die englische Sprache war notwendig, da die Zeugin Simisola M der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Außerdem stellte sich in der Verhandlung heraus, daß die Deutschkenntnisse des Bf für eine zweifelsfreie Einvernahme nicht ausreichten. Die diesbezüglichen Kosten waren daher gemäß § 76 AVG als Barauslagen dem Bf aufzuerlegen.

Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf § 79a AVG und die hiezu ergangene Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995 vom 22.12.1995). Demnach war der belangten Behörde als obsiegender Partei, entsprechend ihrem Antrag, Vorlageaufwand in der Höhe von S 565,--, Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 2.800,-- und Verhandlungaufwand in der Höhe von S 3.500,-- zuzusprechen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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