Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 07.08.2004 um 20.48 Uhr Tatort: B 179, km 42.635 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 64 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.? Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen, weshalb über sie ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet: Tatzeit: 08.11.2002 um 17.33 Uhr Tatort: Innsbruck, Karl-Kapferer-Straße geg. Haus Nr. 5, in Richtung Osten Fahrzeug: Pkw, KU-7MYY 1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit 46 km/h gefahrene Geschw... mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der Behörde erster Instanz im Zusammenhang mit der angelasteten Geschwindigkeitsübertretung angenommene Geschwindigkeit von 168 km/h konnte im Ermittlungsverfahren nicht erwiesen werden. Zum einen hat es die Behörde erster Instanz unterlassen, von der durch Tachometermessung festgestellten Durchschnittsgeschwindigkeit von 177 km/h die nach den Verwendungsbestimmungen für das elektronische Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer) der Bauart ProViDa wegen des Fehlens einer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat eingestanden, daß er die ausländischen Arbeitskräfte aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus herangezogen, diese entlohnt und ihnen auch Unterkunft gewährt habe. Mit diesem Geständnis hat der Beschuldigte eine Wissenserklärung abgegeben, die, zumal sie die rechtserheblichen Tatbestandsmerkmale der Übertretungen erfaßt, eines weiteren Beweises enthebt. Den Anträgen des Rechtsvertreters des Beschuldigten, noch zusätzlich die polnischen Staatsangehörige... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar sind die strengen Beurteilungskriterien einer ungebührlichen Lärmerregung, die sich fast ausnahmslos auf alltägliche Situationen beziehen, bei der Auflage der Bewilligung eines (nächtlichen) Zeltfestes nicht heranzuziehen, wonach "die Lautstärke der Lautsprecher und dergleichen derart zu beschränken ist, daß die Nachbarschaft nicht durch störenden Lärm ungebührlich belästigt wird." Jedoch liegt auch in einem solchen Falle eine Auflagenverletzung durch ungebührliche Lärmerr... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird die Geschwindigkeit mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM (Fertigungs Nr. 4323) gemessen und abzüglich der Verkehrsfehlergrenze eine Geschwindigkeit von 140 km/h festgestellt, wobei diese Geschwindigkeit vom geschulten Beamten vom Display abgelesen wurde, so macht diese Meßmethode vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Geschwindigkeitsmessung mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart MU VR 6Fa mit der Fertigungsnummer 514 der Herstellerfirma Multanova AG, welcher auch geeicht ist, macht unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit und ist ein Einfluß von Regen auf das vom Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät festgestellte Meßergebnis auszuschließen, da sich die Antenne des Gerätes in der geschützten Radarkabine befindet. Zwar ist das... mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Meldungsleger zirka 3 km mit seinem Dienstmotorrad bei Einhaltung eines annähernd gleichbleibenden Abstandes von 80 bis 100 Meter nach und liest vom nichtgeeichten Tacho des Dienstmotorrades eine Geschwindigkeit von 160 km/h ab, so macht diese Methode der Ermittlung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten, unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen, vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergeschwindigkeitsmeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM, Fertigungsnummer 4495, der Herstellerfirma Laser Technology Inc. Colorado, USA, in geeichtem und auch sonst einwandfreiem funktionsstörungsfreiem Zustand, sowie ordnungsgemäß bedient, macht nach Berücksichtigung der Toleranzgrenzen vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Meldungsleger mit einem Dienstmotorrad, welches einen geschwindigkeitslaservergleichsmessenden Tacho besitzt, auf einer Distanz von zirka 300 Meter nach und schließt in der Folge das Dienstmotorrad 60 Meter auf das Fahrzeug des Beschuldigten auf, so macht die auf diese Weise festgestellte Geschwindigkeit abzüglich der Toleranzgrenze vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des Beschuldigten. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des nachfahrenden Dienstkraftfahrzeuges stellt ein tauchgliches und zulässiges Beweismittel zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Wahrnehmungen von zwei nicht gemeinsam den Dienst versehenden Sicherheitsbeamten - ein Streifen gehender Wachebeamter und ein anderer in einem Funkstreifenwagen - machen vollen Beweis darüber, daß ein Fahrzeug bei "Rot" in die Kreuzung einfuhr. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (VwGH-Erkenntnis vom 2.3.1994, Zahl: 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 30.10.1991, Zahl: 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung de... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß nach Rückrechnung der Nachtrunkmenge in Verbindung mit der mit Alkomatentest festgestellten Alkoholmenge durch den medizinischen Sachverständigen, daß der Beschuldigte sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Tatzeitpunkt in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne der StVO befunden hat, ist das Strafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Sind bei einem Radarphoto für die photogrammetrische Auswertung die notwendigen fixen Größen: Die Zeit zwischen den einzelnen Bildern (0,5 Sekunden), die gemessene Geschwindigkeit, die Verkleinerung der Kennzeichenbreite und die Verkleinerung des Abstandes zwischen Fahrzeug und Bildrand rechts, gegeben, so macht diese Auswertung nach Abzug der 10 %igen Abweichung vollen Beweis über das die Messung auslösende Fahrzeug und die durch dieses Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten, funktionsstörungsfreien und ordnungsgemäß bedienten Lasergeschwindigkeitsmeßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM, Fertigungsnummer 4520, der Herstellerfirma X in Verbindung mit den Zeugenaussagen der diensttuenden Beamten macht vollen Beweis über die mit dem Kraftfahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis der Beschuldigten, "Sie könne sich nicht daran erinnern die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben" kann die geschlossene, schlüssige und nachvollziehbare Zeugenaussage, wonach die Beschuldigte zu einem bestimmten Zeitpunkt, an einem bestimmten Ort, trotz Überholverbot überholt zu haben, nicht widerlegen. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Geschwindigkeitsbestimmung mittels geeichtem und funktionstüchtigem Lasermeßgerät in Verbindung mit den Zeugenaussagen der amtshandelnden Gendarmeriebeamten machen vollen Beweis, unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze, über die eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein geeichtes, ohne Ablauf der Nacheichfrist, bedienungsfehlerfreies und funktionsstörungsfreies eingesetzes Lasergeschwindigkeitsmeßgerät macht, nach Abzug der Meßtoleranz, vollen Beweis über die eingehaltene Fahrzeuggeschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Erkennt der beschuldigte Gendarmeriebeamte aus seinem Dienstfahrzeug im Gegenverkehr den Beschuldigten im entgegenkommenden Fahrzeug, so macht dies vollen Beweis dafür, daß der Beschuldigte einen PKW lenkte, für welchen er nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung war, wenn der Gendarmeriebeamte den Beschuldigten seit Jahren kannte, wußte, daß er für diese Fahrzeugtype keinen Führerschein hatte und der Vorfall sich bei Tageslicht zur Mittagszeit ereignete. mehr lesen...
Rechtssatz: Bestätigen zwei Gendarmeriebeamte übereinstimmend im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß sie von ihrem Standort die Überholverbotsstrecke einsehen konnten und bestätigen Lichtbilder dies, so machen die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten mit den Lichtbildern vollen Beweis darüber, ob der Beschuldigte auf der Strecke mit Überholverbot rechtswidrigerweise überholte. mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der beschuldigte Zulassungsbesitzer - vorliegend ein Gendarmeriebeamter - eine Amtsbestätigung über einen Einsatz über einen bestimmten Zeitraum vorlegen, so macht diese Bestätigung Beweis dafür, daß der Beschuldigte als Lenker eines Dienstfahrzeuges, nicht der Lenker seines eigenen Fahrzeuges, welches ohne Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone an einem anderen Ort abgestellt war, gewesen sein kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Die bedienungsanleitungsgemäße Abwaage mit geeichten Wiegeplatten im nahezu ebenen Gelände durch geschulte Beamte macht vollen Beweis über das Ausmaß des geladenen Ladegutes. Der Hinweis, daß ein Mehrgefälle am Wiegeplatz von mehr als 5 % Auswirkungen auf das Meßergebnis hätte, exculpiert nicht, da für einen derartigen Fall ohnehin ein geringeres Gewicht angezeigt wird. mehr lesen...
Rechtssatz: Verfolgen in gleichbleibendem Abstand zwei Polizeibeamte im Dienstfahrzeug auf einer Strecke von ca 200 bis 300 m das Fahrzeug des Beschuldigten, so macht die im Dienstfahrzeug von einem nichtgeeichten Tachometer abgelesene Geschwindigkeit Beweis über die durch den Beschuldigten eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug durch eine Zivilstreife im gleichbleibenden Abstand auf einer Fahrtstrecke von insgesamt zirka 1.700 Meter und messen der Geschwindigkeit durch Ablesen vom geeichten, funktionsstörungsfreien Tachometer auf der Beifahrerseite des Fahrzeuges, macht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt der Zivilstreifenwagen in gleichbleibendem Abstand von zirka 50 Meter dem Beschuldigten nach, wird die vom Beschuldigten eingehaltene Geschwindigkeit durch Ablesen vom nicht geeichten Tachometer des Streifenfahrzeuges festgestellt, so macht dies über die eingehaltene Geschwindigkeit des Beschuldigten vollen Beweis, da dem Umstand, daß der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht ist, bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen keine Bedeutung zukommt (VwGH ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nachfahren in einem gleichbleibenden Abstand in Verbindung mit dem Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des nachfahrenden Fahrzeuges macht vollen Beweis über die gefahrene Geschwindigkeit auch dann, wenn der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht ist (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.2.1991, 90/180233). Dies umsomehr, wenn eine Radarvergleichsmessung stattgefunden hat und die dabei festgestellte Abweichung bereits bei der Anzeigelegun... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Richtigkeit der Erstverantwortung spricht, daß Beschuldigte unter dem Eindruck des Tatgeschehens erfahrungsgemäß der Wahrheit entsprechende Angaben machen. mehr lesen...
Rechtssatz: Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Firma Laser Technology Inc, USA, sind grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit (vgl Erkenntis des VwGH vom 2.3.1994, Zahl: 93/03/0238 und vom 16.3.1994, Zahl: 93/03/0317). Der Einwand des Beschuldigten, daß sein im Auto befindlicher Tempomat eine weitaus geringere Geschwindigkeit angezeigt hat, ist nicht geeignet, die von einem geeichten Geschwindigkeitsmeßgerät erzielten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, seinen PKW in einer Kurzparkzone zum Halten oder Parken aufgestellt, ohne dafür gesorgt zu haben, daß das Kraftfahrzeug während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet ist und verantwortet sich der Beschuldigte, der sich am Tattag im Ortsgebiet des Tatortes aufgehalten hat, damit, daß er ..."zwischenzeitlich den Fahrzeuglenker (Parker) in seiner Familie ausfindig gemacht hat und ist dieser ber... mehr lesen...