Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (VwGH-Erkenntnis vom 2.3.1994, Zahl: 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 30.10.1991, Zahl: 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Selbst wenn der Beschuldigte in einer Kolonne von vier Fahrzeugen fährt, macht die Geschwindigkeitsmessung mittels geeichtem und zugelassenem Lasergerät vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit, wenn das Gerät über eine Sicherheitsschaltung gegen Fehlmessungen in der Weise verfügt, daß jede unkorrekte Handhabung des Gerätes zu einer Fehleranzeige führt. Das Gerät zeigt ua die Fehlermeldung "E01" bei nichtakzeptiertem Ziel, weil es sich außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe (näher als 9 Meter) zum Gerät befand; "E02" bei Verlust des Zieles aufgrund eines Hindernisses oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat und "E03" bei unstabiler Messung wegen schlechten Zielens (verwackeln) oder Wegschwenkens des Gerätes vom Ziel, an.