RS UVS Vorarlberg 1998/07/22 1-0458/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Beschuldigte hat eingestanden, daß er die ausländischen Arbeitskräfte aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus herangezogen, diese entlohnt und ihnen auch Unterkunft gewährt habe. Mit diesem Geständnis hat der Beschuldigte eine Wissenserklärung abgegeben, die, zumal sie die rechtserheblichen Tatbestandsmerkmale der Übertretungen erfaßt, eines weiteren Beweises enthebt. Den Anträgen des Rechtsvertreters des Beschuldigten, noch zusätzlich die polnischen Staatsangehörigen im Rechtshilfeweg zur Frage ihrer Beschäftigung im Tatzeitpunkt einzuvernehmen sowie zur Prüfung der Sichtverhältnisse zur selben Uhrzeit einen Lokalaugenschein durchzuführen, war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte
Geständnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten