Der Beschuldigte hat eingestanden, daß er die ausländischen Arbeitskräfte aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus herangezogen, diese entlohnt und ihnen auch Unterkunft gewährt habe. Mit diesem Geständnis hat der Beschuldigte eine Wissenserklärung abgegeben, die, zumal sie die rechtserheblichen Tatbestandsmerkmale der Übertretungen erfaßt, eines weiteren Beweises enthebt. Den Anträgen des Rechtsvertreters des Beschuldigten, noch zusätzlich die polnischen Staatsangehörigen im Rechtshilfeweg zur Frage ihrer Beschäftigung im Tatzeitpunkt einzuvernehmen sowie zur Prüfung der Sichtverhältnisse zur selben Uhrzeit einen Lokalaugenschein durchzuführen, war daher keine Folge zu geben.