RS UVS Steiermark 1997/06/26 30.17-114/96

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Rechtssatz

Zwar sind die strengen Beurteilungskriterien einer ungebührlichen Lärmerregung, die sich fast ausnahmslos auf alltägliche Situationen beziehen, bei der Auflage der Bewilligung eines (nächtlichen) Zeltfestes nicht heranzuziehen, wonach "die Lautstärke der Lautsprecher und dergleichen derart zu beschränken ist, daß die Nachbarschaft nicht durch störenden Lärm ungebührlich belästigt wird." Jedoch liegt auch in einem solchen Falle eine Auflagenverletzung durch ungebührliche Lärmerregung vor, wenn der Berufungswerber über eine Stunde und vierzig Minuten Musik in einer solchen Lautstärke erzeugen läßt, daß sich zumindest eine Nachbarin (insbesondere durch die Baßtöne) in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt fühlt, und diese Musik nicht abzustellen versucht, obwohl er davon in Kenntnis gesetzt wurde. Diese Feststellungen konnten aufgrund der Angaben der einvernommenen Gendarmeriebeamten sowie der betroffenen Zeugin getroffen werden, wobei auch hier eine Lärmmessung zur Qualifikation des Lärms als "störend" nicht erforderlich war. So braucht die Fähigkeit von Polizeibeamten, die objektive Zumutbarkeit der Lärmerregung für die Nachbarschaft zu qualifizieren, nicht bezweifelt werden. Private Lärmmessungen, die um Mitternacht vor dem Wohnhaus der Anzeigerin eine Lautstärke von 60 bis 70 Dezibel ergaben, bekräftigten dies.

Schlagworte
Lärmerregung Auflagen Auflagenerfüllung Zeltfest Ungebührlichkeit Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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