RS UVS Kärnten 1995/02/03 KUVS-1868/3/94

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Veröffentlicht am 03.02.1995
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Rechtssatz

Erkennt der beschuldigte Gendarmeriebeamte aus seinem Dienstfahrzeug im Gegenverkehr den Beschuldigten im entgegenkommenden Fahrzeug, so macht dies vollen Beweis dafür, daß der Beschuldigte einen PKW lenkte, für welchen er nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung war, wenn der Gendarmeriebeamte den Beschuldigten seit Jahren kannte, wußte, daß er für diese Fahrzeugtype keinen Führerschein hatte und der Vorfall sich bei Tageslicht zur Mittagszeit ereignete.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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