Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn J. L., wohnhaft in XY, vertreten durch Herrn Dr. S. B., Rechtsanwalt in XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.04.2004, Zl VK-5345-2003, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens Euro 9,40 zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:
Tatzeit: 08.11.2002 um 17.33 Uhr
Tatort: Innsbruck, Karl-Kapferer-Straße geg. Haus Nr. 5, in Richtung Osten
Fahrzeug: Pkw, KU-7MYY
1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit
46 km/h gefahrene Geschwindigkeit (Messtoleranz bereits berücksichtigt) mittels Messung festgestellt
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 52 lit a Z 10a und § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
Dem Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von Euro 47,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, auferlegt.
Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht.
Zu den Einwänden im Einzelnen:
1. Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Kufstein
Nach dem KZR-Auszug der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26.03.2003, Stichtag 08.11.2002 (Tattag), war der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer mit dem Wohnsitz XY, ausgewiesen. Unter eben dieser Adresse wurde die im Gegenstand ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 31.03.2003 am 08.04.2003 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis Wörgl zugestellt. Mit Eingabe vom 14.04.2003 hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben und die gleiche Adresse als Wohnadresse seines Mandanten ausgewiesen. Die bloße Bestreitung des Wohnens an dieser Adresse zum Tatzeitpunkt entgegen dem erwähnten KZR-Auszug vom 08.11.2002 erwies sich daher als nicht glaubwürdig.
2. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt die Abtretung des Verfahrens an die Wohnsitzbehörde regelmäßig eine Verfahrensbeschleunigung erwarten; in Frage kommende Zeugen, von denen nicht einmal behauptet wurde, dass sie Wahrnehmungen über die mit stationärem Radar durchgeführte Messung gemacht hätten, vermögen daran nichts zu ändern.
3. Entgegen dem Berufungsvorbringen enthält die Abtretungsverfügung ein Datum, und zwar den 18.03.
4. Approbationsbefugnis der Fertigenden:
Nach Punkt 5.3. der Dienstanweisung Nr 4/1994 der Bundespolizeidirektion Innsbruck betreffend die Organisation und die Führung der Geschäfte des Strafamtes der Bundespolizeidirektion Innsbruck sind die Kennzeichenanzeigen und die dem Strafamt vorgelegten bargeldlosen Organmandate dem CSt Referat zugewiesen, das die Vollständigkeit der Angaben der Anzeige und des bargeldlosen Organmandates zu prüfen und eine allfällig fehlende Codierung bei anonymverfügungsfähigen Anzeigen vorzunehmen hat. Diesem Referat kommt auch die weitere Bearbeitung der Kennzeichenanzeigen, die von der motorisierten Verkehrsgruppe am Terminal erstellt wurden, der von der EDZ Zentrale übermittelten Liste und der von der Amtskasse übermittelten Kopien der händisch zu erfassenden Einzahlungen zu.
Nach den Punkten 6.4.1. bis einschließlich 6.4.3. sind dem CSt Referat ein Referent (Verwendungsgruppe B), ein EDV Hilfsreferent (Verwendungsgruppe C) und ein CSt Hilfsreferent (Verwendungsgruppe C) zugeordnet. Der Referent wird vom Rechtshilfereferenten vertreten. Die beiden Hilfsreferenten vertreten sich gegenseitig. Nach Punkt 6.4.5. obliegt dem EDV Hilfsreferenten ua auch die Abtretung von Kennzeichenanzeigen.
Bei der gegenständlichen Anzeige hat es sich um eine sogenannte Kennzeichenanzeige gehandelt; die in Vertretung fertigende Frau P. war daher nicht nur approbationsbefugt, sondern im Sinne der angeführten Dienstanweisung verpflichtet, die Abtretung zu veranlassen.
5. Dass der Pkw des Berufungswerbers gemessen wurde, steht aufgrund des Berichtes der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 02.03.2005 samt Radarbildern fest; das zweite Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY war ein parkend abgestelltes Fahrzeug, wie sich aus der ersten Beweisaufnahme vom 08.11.2002 um 17.29.48 Uhr und aufgrund der zweiten Beweisaufnahme vom 08.11.2002 um 17.30.42 Uhr zweifelsfrei ergibt.
6. Verfälschung des Messergebnisses:
Das Argument, auf dem Radarfoto sei erkennbar, dass die Messung aus einem Winkel von zumindest 30 erfolgt sei und dass dies zu einer beträchtlichen Verfälschung des Messergebnisses geführt habe, ist ohne nähere Erläuterungen nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich verbleibt lediglich der Hinweis darauf, dass dem Akt der Erstbehörde der Eichschein des Radargerätes beigeschlossen ist, aus dem sich ergibt, dass das Gerät am 31.10.2001 geeicht wurde und dass die Nacheichfrist am 31.12.2004 endet. Bedenken an der Richtigkeit der Messung sind daher nicht hervorgekommen.
7. Dem Vorbringen, dass der Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h kein ausreichendes Anhörungs und Ermittlungsverfahren zwecks Interessenabwägung vorausgegangen sei, ist entgegen zu halten, dass es sich dabei um einen sogenannten Erkundungsbeweis handelt. Weshalb das Verfahren nicht ausreichend gewesen sein sollte, wurde auch nicht ansatzweise dargetan, weshalb der Gemeinderat der Stadt Innsbruck für die Erlassung der Verordnung nicht zuständig sein sollte, wurde nicht näher begründet (vgl hiezu § 30 Abs 1 lit a TGO).
8. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde in der bereits erwähnten Verordnung für die gesamte Länge der Kapferer Straße verordnet; ein Vermessungspunkt wurde in der Verordnung nicht bestimmt. Die Behauptung, dass die entsprechenden Verkehrstafeln nicht entsprechend der Verordnung angebracht seien und sich diesbezüglich Abweichungen von mehr als 10 Meter ergeben sollten, erweist sich daher ebenfalls als ein Erkundungsbeweis, dem die Berufungsbehörde nicht Folge zu leisten verpflichtet war.
Die Anträge
einen Ortsaugenschein vorzunehmen;
den Verordnungsakt samt bezughabendem Gemeinderatsprotokoll
beizuschaffen;
die Einholung eines messtechnischen Gutachtens (?);
die Einvernahme der Zeugen Amtsrat Waldthöni, Frau Paregger, OR Dr. G., Herrn W. (Frau W.) sowie des Anzeigenlegers Insp. M. erwiesen sich daher als
hinsichtlich Ortsaugenschein und Beischaffung des Verordnungsaktes samt bezughabendem Gemeinderatsprotokoll als Erkundungsbeweis; ebenso auch hinsichtlich der beantragten Einholung eines messtechnischen Gutachtens (gemeint offensichtlich: wegen der behaupteten Verfälschung aufgrund des angeschätzten Winkels von 30 Grad);
hinsichtlich der Einvernahme der beantragten Zeugen deshalb als unbeachtlich, weil diesbezüglich kein Beweisthema angeführt wurde.
Nach dem Vorgesagten ist es erwiesen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung liegt in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse einer möglichst sicheren Verkehrsabwicklung, das Verschulden war in Form der Fahrlässigkeit gegeben.
Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände waren bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung und dem Verschulden, wie auch wirtschaftlich allenfalls ungünstigen Verhältnissen des Berufungswerbers.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.