Fährt der Meldungsleger zirka 3 km mit seinem Dienstmotorrad bei Einhaltung eines annähernd gleichbleibenden Abstandes von 80 bis 100 Meter nach und liest vom nichtgeeichten Tacho des Dienstmotorrades eine Geschwindigkeit von 160 km/h ab, so macht diese Methode der Ermittlung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten, unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen, vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.