RS UVS Kärnten 1995/05/08 KUVS-137-138/4/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1995
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Rechtssatz

Fährt der Meldungsleger mit einem Dienstmotorrad, welches einen geschwindigkeitslaservergleichsmessenden Tacho besitzt, auf einer Distanz von zirka 300 Meter nach und schließt in der Folge das Dienstmotorrad 60 Meter auf das Fahrzeug des Beschuldigten auf, so macht die auf diese Weise festgestellte Geschwindigkeit abzüglich der Toleranzgrenze vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des Beschuldigten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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